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IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz beansprucht
wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine Familie
einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit
den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich
und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen
behält sie diese Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf.
(Erstattung von ersonengeld.
§ 54. 1 Das Personengeld wird erstattet:
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann;
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.
II! Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags
bescheinigen.
Verhalten der Reisenden bei der Abreise.
§ 55. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu
bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen.
Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß
ihnen das Persönengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der
Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurück-
gebliebene Person darüber bestimmt hat.
Dlane der Neisenden.
§ 56. 1Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge
Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus
der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht
ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei.
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden
zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt.
kIII Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden
Plätze vorrücken. «
»DieunterwegshinzutretendenPersonenstehendenfrüherzugestiegeneninderPlatzfolgenach.
Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein
Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.