Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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IV Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahre, für die kein besonderer Platz beansprucht 
wird, sind frei. Für ältere wird das volle Personengeld erhoben. Nimmt aber eine Familie 
einen abgeschlossenen Wagenraum oder eine Sitzbank ganz ein und beschränkt sie sich mit 
den Kindern auf die bezahlten Plätze, so kann sie ein Kind bis zu zehn Jahren unentgeltlich 
und zwei bis zu diesem Alter für das einfache Personengeld mitnehmen. Für Beiwagen 
behält sie diese Vergünstigung nur so lange, wie sie ihre ursprünglichen Plätze behalten darf. 
(Erstattung von ersonengeld. 
§ 54. 1 Das Personengeld wird erstattet: 
1. wenn und soweit die Post die durch die Annahme des Reisenden eingegangene 
Verbindlichkeit ohne sein Verschulden nicht erfüllen kann; 
2. wenn der Reisende an der Benutzung der Post verhindert ist und die Erstattung 
mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt. 
II! Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des erstatteten Betrags 
bescheinigen. 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise. 
§ 55. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den sonst dazu 
bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Ausweis bei sich führen. 
Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen werden, ohne daß 
ihnen das Persönengeld erstattet wird. Das Reisegepäck wird in solchem Falle bis zu der 
Postanstalt befördert, auf die der Fahrschein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurück- 
gebliebene Person darüber bestimmt hat. 
Dlane der Neisenden. 
§ 56. 1Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihenfolge 
Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet haben und die aus 
der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien Plätzen des Hauptwagens steht 
ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der Fahrscheinnummern frei. 
II Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Beiwagen werden 
zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt. 
kIII Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die frei werdenden 
Plätze vorrücken. « 
»DieunterwegshinzutretendenPersonenstehendenfrüherzugestiegeneninderPlatzfolgenach. 
Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren Abgang ein 
Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen.
	        
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