Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 47. 409 
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten ohne, Postanstalt 
aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Postanstalt hinaus den bei dieser bereits 
eingeschriebenen Reisenden im Platze nach. 
VIl Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die Reisenden hiermit 
nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen Anordnung für sie, vorbehaltlich 
späterer Beschwerde, bindend bleibt. 
Mitnahme von Tieren. 
§ 57. Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde werden 
zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen. 
Reisegepäck. 
§ 58. 1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Gegenstände geringen 
Umfangs, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personenraum unterbringen, 
soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist. 
I Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß (§ 1, 2, 5 und 6), 
ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen ohne Postanstalt kann es nur 
mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, besonders ohne Offnung der Packräume 
und ohne Belästigung der übrigen Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit 
Postanstalt darf das Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden 
Postschaffner oder Postillion übergeben werden. 
III Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen und bezeichnet 
sein (§ 15 und 16), den Vermerk „Reisegepäck“ tragen und in der Aufschrift die Wert- 
angabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem die Einschreibung lautet, enthalten. 
IV Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder unterwegs an 
Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt 
bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins eingeliefert werden. Sonst ist auf 
Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der Abgang der Post durch die Annahme und Ver- 
ladung nicht verzögert wird. Beim Ubergang von einer Post oder Eisenbahn auf eine 
unmittelbar anschließende Post wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne 
Versäumnis der Post noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, gegen dessen 
Rückgabe es ihm ausgeliefert wird. 
Überfrachtporto und Versicherungsgebühr. 
§* 59. 1 Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Frei- 
gewicht von 15 kg zu.
	        
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