Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
esth und LL 
Königreich Bayern. 
Nr. 10. 
München, den 19. Februar 1917. 
Inhalt: 
Kön C gli h ele rordnung vom 28. Januar 1917 über die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
er Pfalz. 
  
Nr. 31416/1915. 
Königliche Verordnung über die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer 
der Pfalz. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Gayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, die Königlich Allerhöchste Verordnung vom 23. August 1903, 
die Sicherheitsleistung der Steuer= und Gemeindeeinnehmer der Pfalz betreffend (GWVBl. S. 461), 
abzuändern wie folgt: 
1. In § 1 Abs. 1 wird nach den Worten „der von ihnen jährlich zu erhebenden 
direkten Steuern“, in §8 1 Abs. 1 und in § 4 Abs. 1 nach den Worten „der nach einem 
fünfjährigen Durchschnitte zu berechnenden gewöhnlichen Einnahmen der Gemeinden des Ein- 
nehmereibezirkes“ eingeschaltet: „(Jahreseinnahme)". 
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