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2. In § 1 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt:
Die Sicherheit für die Steuern und die Sicherheit für die Gemeindeeinnahmen beträgt
bei einer Jahreseinnahme von mehr als 180 000 K& bis 200 000 K je 15000 4
und erhöht sich je für weitere angefangene 50 0O000 # Jahreseinnahme um 1000 K bis
zum Hoöchstbetrage von 25000 K für die einzelne Sicherheit.
3. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bei Berechnung der Sicherheit nach § 1 Abs. 1 werden Beträge, welche nicht durch
100 teilbar sind, wenn der verbleibende Bruchteil die Hälfte von 100 erreicht, auf den
nächsthöheren, andernfalls auf den nächstniedrigeren, durch 100 teilbaren Betrag abgerundet.
4. In § 4 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt:
Die Sicherheit beträgt bei einer Jahreseinnahme von mehr als 180 000 KK bis
200 000 K—é 15 000 AA und erhäöht sich je für weitere angefangene 50 000 Kx Jahres-
einnahme um 1000 .K bis zum Hoöchstbetrage von 25000 —.
5. In § 4 Abs. 3 (nun 4) wird im Eingange des ersten Satzes „§ 1 Abs. 2“
durch „§ 1 Abs. 3“ ersetzt.
6. § 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Sicherheitsleistungen der in § 1 erwähnten Stener= und Gemeindeeinnehmer sind
in Wertpapieren, welche auf den Inhaber lauten, oder in Schuldbuchforderungen gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat nach Maßgabe ihres Nennwertes aufrecht zu machen.
7. In § 9 wird zwischen Abs. 1 und 2 als neuer Absatz eingefügt:
Im Falle der Sicherheitsleistung durch Verpfändung von Schuldbuchforderungen ist in
das Schuldbuch ein Beschränkungsvermerk mit dem von der Kreisregierung der Pfalz beider
Kammern näher zu bestimmenden Wortlaut eintragen zu lassen.
8. In § 11 Abs. 2 wird nach den Worten „wenn es sich“ eingeschaltet: „um die
Löschung eines Beschränkungsvermerks im Schuldbuch,“
München, den 28. Januar 1917.
Ludwig.
v. Srennig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. PLrettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Dr. Deybeck.