Nr. 50. 439
die trigonometrischen und polygonometrischen Beipunkte vorzutragen. Die trigonometrifchen
Beipunkte werden in der letzten Spalte mit dem Zusatze „trg. B.“, die polygonometrischen
Beipunkte mit dem Zusatze „polyg. B.“ gekennzeichnet. In dieser Spalte ist für sämtliche
Punkte auch die Art der Versicherung (z. B. Granitstein, Tonröhre) anzugeben.
II. Das Koordinatenverzeichnis ist dem Rechnungsband anzufügen. Für die beteiligten
Regierungsfinanzkammern und Messungämter werden Abschriften in Heftform angefertigt.
Die Hefte sind nach Steuergemeinden anzulegen und für die Fortführung einzurichten.
5. Polygonnetzkarte.
§ 43.
I. Die Polygonnetzkarte ist unter Beachtung der Zeichnungsvorschriften in einem die
Deutlichkeit nicht beeinträchtigenden Maßstabe herzustellen. Sie muß außer dem Polygonnetz
alle innerhalb des Netzes und in dessen Nähe gelegenen Dreieckspunkte, die Grenzen und Be-
zeichnungen der Steuergemeinden, die Abgrenzung des Neumessungsgebiets und die Blatt-
einteilung ersehen lassen.
II. Die Gemeindegrenzen sind durch einen roten, die Grenzen des Neumessungsgebiets
durch einen grünen Farbstreifen hervorzuheben. Die allgemeine Blatteinteilung ist schwarz,
die der Neumessung zu Grunde zu legende Einteilung blau einzuzeichnen. Der Eintrag der
Dreieckspunkte hat schwarz, jener der Bei= und Polygonpunkte blau zu erfolgen. Die Polygon-
seiten sind rot und zwar bei Hauptzügen stärker, bei Nebenzügen schwächer auszuziehen,
soweit sie aus Hilfsmessungen berechnet wurden, zu punktieren.
III. In der Mitte des Polygonzugs wird parallel zur Längsrichtung die Nummer des
Zuges (§ 37 Abs. 1) vorgemerkt. Die Richtung der Zugsberechnung ist am Anfange der
ersten Polygonseite durch einen kurzen Querstrich und am Ende der letzten Polygonseite
durch einen Pfeil zu bezeichnen.
6. Wiederherstellung verloren gegangener Polygonpunkte.
8 44.
Bei der Wiederherstellung verloren gegangener Polygonpunkte haben die Vorschriften
unter § 26 sinngemäße Anwendung zu finden. Sind verlässige Rückversicherungen (§ 32
Abs. IV) vorhanden, so kann die Wiederherstellung auf Grund der Rückversicherungsmaße
erfolgen.
7. Abschluß der Polygonisierungsarbeiten.
§ 45.
I. Das gesamte Beobachtungs- und Berechnungsmaterial einschließlich der Prüfungs-
rechnungen ist nach Abschluß der Arbeiten dem Landesvermessungsamte zur Prüfung vorzulegen.
II. Waren besondere Verhältnisse zu berücksichtigen, so sind diese in einem Vorbericht-
zu den Rechnungsbänden darzulegen.