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II. Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte, daß Grundstücksgrenzen ohne Grundbucheintrag
geändert wurden, so sind die Beteiligten zur Erklärung zu veranlassen, ob sie die gesetzlichen
Erfordernisse der Eigentumsänderung nachholen oder die Abänderung der Grenze nach dem
rechtlichen Stande herbeiführen lassen wollen. Die erforderlichen Messungsanträge sind auf-
zunehmen und dem Messungsamte zur Erledigung zuzusenden. Sind Grenzen verdunkelt,
bestritten oder angezweifelt und stellen die Parteien Antrag auf Vornahme von Grenz-
ermittlungsmessungen, so sind auch diese Anträge dem Messungsamte zuzuleiten. Das
Messungsamt wird für eine förderliche Vornahme der Messungen und Abmarkungen Sorge
tragen. Die Gebühren für die vom Messungsamte zu vollziehenden Messungen fallen den
Beteiligten zur Last.
III. Weicht ein Eintrag in der Besitzliste von der Wirklichkeit ab, so sind die Be-
teiligten darauf aufmerksam zu machen. Außerdem ist das Grundbuchamt zu benachrichtigen.
Das Grundbuchamt wird den Grund der Abweichung aufklären und eine etwa erforderliche
Beurkundung vornehmen, wenn es dazu zuständig ist. Ist es nicht zuständig, so wird es
an der Hand des Grundbuchs und der sonstigen Behelfe die Sach= und Rechtslage kurz
feststellen und das Ergebnis dem von den Beteiligten zu beuennenden Notar übermitteln,
der die Beurkundung vornimmt.
IV. Ist der in der Besitzliste als Eigentümer Eingetragene gestorben, so sind die Erb-
berechtigten zu veranlassen, für ihre Eintragung im Grundbuche zu sorgen oder sich durch
einen Erbschein über ihr Eigentum auszuweisen.
5. Vollzug der Abmarkung.
§ 52.
I. Die Grenzzeichen sind in der Regel an den zu sichernden Grenzpunkten anzubringen.
Kann dies besonderer Hindernisse halber (z. B. weil die Grenze auf ein Gewässer aufstößt)
nicht geschehen, so soll das Grenzzeichen von dem zu sichernden Grenzpunkt abgerückt und
in die abzumarkende Grenzlinie als Läufer oder Weiser eingeschaltet werden.
II. Werden in verschiedenem Eigentume stehende Grundstücke durch Fahrwege (Feld-
wege) getrennt, die Bestandteile dieser Grundstücke bilden, so sind die beiden Weggrenzen
abzumarken. Vgl. auch § 61 Abs. III Buchst. a Soweit die abzumarkenden Punkte nicht
in Grundstücksgrenzen liegen, ist tunlichst durch Pfeile, die auf dem Kopfe der Steine ein-
gemeißelt und mit schwarzer Olfarbe eingelassen werden, auf die Wegmitte hinzuweisen.
III. Werden in verschiedenem Eigentume stehende Grundstücke durch einen trockenen
Graben getrennt, der einen Bestandteil dieser Grundstücke bildet, so ist in der Regel die
Mittellinie des Grabens abzumarken. Vgl. auch § 61 Abs. III Buchst. c.