Landesgrenze.
Gemeinde-
grenz-
änderungen.
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Abmarkungsgeschäfts berechtigt; des Nachweises bedarf es nicht, wenn der Ehemann das
Vorbringen der Ehefrau bestätigt.
III. Zur Vereinfachung des Verfahrens empfiehlt es sich, in allen Fällen, in denen
hinsichtlich eines Grundstücks eine Ehefrau als Alleineigentümerin oder als Miteigentümerin
nach Bruchteilen oder überhaupt mehrere Personen beteiligt sind, darauf hinzuwirken, daß
die Ehefrau ihren Ehemann bevollmächtigt und die übrigen Personen einen gemeinsamen
Bevollmächtigten aufstellen.
7. Abmarkungsplan.
§ 54.
Sämtliche Grenzzeichen sind im Katasterplanabdruck (Abmarkungsplan) nach dem
Anugenmaß in Punktform einzutragen, die neuen und ausgewechselten mit unverwaschbarer
roter, die alten mit unverwaschbarer schwarzer Tusche. Die ausgewechselten Grenzzeichen
werden durch ein aufgesetztes rotes Marksteinhäubchen besonders kenntlich gemacht, falls es
sich um Steine handelt. Werden (ausnahmsweise) Holzmarken verwendet, so sind sie in
gleicher Weise mit dem Pfahlzeichen zu versehen. Planmäßige Grenzzeichen, die in der Natur
fehlen und nicht ersetzt werden, sind schwarz, Grenzzeichen, die als entbehrlich entfernt werden
(§ 52 Abs. V), sind rot zu durchkreuzen. "
8. Gebühren der Feldgeschworenen.
§ 55.
Sind in der Dienstanweisung für die Feldgeschworenen besondere Gebühren für Flur-
abmarkungen nicht vorgesehen, so setzt die Distriktsverwaltungsbehörde die Gebühren fest.
D. Landes= und Gemeindegrenzen.
§56.
I. Wird die Landesgrenze von einer Neumessung berührt, so ist das zuständige Bezirks-
amt hiervon zu verständigen. Das Bezirksamt wird für die Prüfung und etwaige Instand-
setzung der in Betracht kommenden Grenzvermarkung Sorge tragen.
II. Das Landesvermessungsamt hat auf Ersuchen des Bezirksamts bei der Grenzprüfung
mitzuwirken.
III. Die Landesgrenze gilt zugleich als Gemeindegrenze.
8 57.
I. Besteht zwischen den Bezirken der politischen Gemeinden und den Bezirken der
Steuergemeinden keine Uebereinstimmung, so ist auf Herbeiführung der Uebereinstimmung
für die von der Neumessung berührten Teile hinzuwirken.