Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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III. Pläne, die im Maßstab 1: 600 oder 1: 250 hergestellt werden, erhalten die 
Bezeichnung des 1000 teiligen Stammblatts mit beigefügten Buchstaben und zwar die 
500teiligen Pläne mit großen, die 250 teiligen Pläne mit kleinen lateinischen Buchstaben, 
z. B. NW. X. 5. Nr. 4A. Die Reihenfolge der Buchstaben richtet sich nach dem für die 
Numerierung der 1000 4teiligen Blätter in Abs. II aufgestellten Grundsatze. 
2. Netzauftragung. 
§ 83. 
I. Das Quadratnetz wird von wagrechten und senkrechten Linien gebildet, die 1 dm 
von einander abstehen. 
— II. Vom Quadratnet aus werden zunächst, die Koordinaten der Blattecken (ogl. Anlage 4) 
— und sodann die Koordinaten der Punkte des Dreiecks-, Polygon= und Liniennetzes aufgetragen. 
Hierbei sind den einzelnen Linien des Quadratnetzes runde (beim 1000kteiligen Maßstabe 
durch 100, beim 2500 teiligen Maßstabe durch 250 teilbare) Koordinatenwerte beizulegen. 
III. Die Punktauftragung kann mit Hilfe des Koordinatographen oder des Zirkels 
geschehen. Sie ist mit Rücksicht auf die Papierveränderungen tunlichst rasch und möglichst 
in einem Zuge durchzuführen. Die Messungslinien sind mit hartem Blei auszuziehen. 
IV. Liniennetzpunkte, die nicht koordiniert sind, werden nach Handrißmaßen aufgetragen. 
V. Erreicht die der sphärischen Ergänzung entsprechende Kürzung der Blattseiten (Blatt- 
höhen) eine Größe, die bei der Kartierung nicht mehr vernachlässigt werden kann, so ist sie 
beim Auftrage der Blattecken und des Punktnetzes (Abs. II) zu berücksichtigen. Die Kürzung 
der Blattseiten (§ 81 Abs. I und Anlage 4) hat durch entsprechendes Einrücken der mit 
den größeren Abszissen bezeichneten Blattecken zu erfolgen. Für die Eintragung des Punkt- 
netzes sind die Abszissen um den Betrag 1 zu vermindern, wobei d die Kürzung der 
Blattseite, s die Länge der Blattseite und u den Unterschied zwischen der Abszisse des auf- 
zutragenden Punktes und der kleineren Abszisse der Blattränder bedeutet. 
3. Einzelkartierung. 
§ 84. 
I. Die Einzelkartierung erfolgt nach Abdrucken von den Urhandrissen. Sie wird zu- 
nächst mit Blei vollzogen. 
II. Bei der Kartierung der einzelnen Punkte müssen alle im Handriß enthaltenen 
Sicherungsmaße verprobt werden.
	        
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