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Bruchnummern, so ist die niederste ganze Zahl beizubehalten. Vgl. hierzu auch § 87 Abs. D
Buchst. b. Die Einvernahme des Eigentümers hat gelegentlich der Grundstücksabmarkung zu
erfolgen.
II. Können Grundstücke oder Grundstücksteile, die wirtschaftliche Einheiten miteinander
bilden, nach dem Inhalte des Grundbuchs nicht unter einer Plannummer vereinigt werden,
so sind die verdunkelten Grenzstrecken aus den Handrissen des Messungsamts oder, wenn
Handrisse nicht vorliegen, aus dem Katasterplane zu übernehmen und in den Neumessungs-
plänen sowie in den Neumessungshandrissen mit punktierten Linien darzustellen. Im Neu-
messungshandriß ist auf die Handrisse des Messungsamts hinzuweisen. Werden Grenzen
oder Grenzstrecken aus dem Katasterplan übernommen, so sind die zum Uübertrag erforder-
lichen Planmaße auf Messungslinien zu beziehen und zur Verwertung bei der Flächen-
berechnung sowie bei späteren Grenzabsteckungen (ogl. § 52 Abs. VI) in die Neumessungs-
handrisse einzutragen, jedoch zur Kennzeichnung als Planmaße in runde Klammern zu setzen.
In gleicher Weise ist im Falle des § 52 Abs. VIII zu verfahren, wenn Grundstücksgrenzen
nicht aufgemessen werden konnten.
III. Bauplätze und sonstige Grundstücke des nämlichen Eigentümers, die zu Veräuße-
rungs= oder anderen Zwecken im Wege der Grundstücksteilung gebildet und abgemarkt
wurden, ferner Anwesen, die verschiedene Hausnummern führen, dürfen nur mit Zustimmung
des Eigentümers unter einer Plannummer vereinigt werden, auch wenn der Inhalt des
Grundbuchs einer Vereinigung nicht entgegensteht.
IV. Sind aneinander grenzende Grundstücke (Acker, Hopfengärten usw.) des nämlichen
Eigentümers durch Hochraine oder breite Grasstreifen, die Bestandteile dieser Grundstücke
bilden, getrennt, so sollen — auch bei sonst gegebener Voraussetzung — Grundstücks-
vereinigungen unter einer Plannummer nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen
werden.
V. Die Ausfschlüsse darüber, ob Grundstücke oder Grundstücksteile des nämlichen Eigen-
tümers nach dem Inhalte des Grundbuchs unter einer Plannummer vereinigt werden können
oder nicht, wird das Grundbuchamt erteilen.
2. Herstellung des Rechnungsplans.
§ 91.
I. Zur Herstellung des Rechnungsplans werden Abdrucke der Kartierungen (Urpläne)
verwendet.
II. In diese Abdrucke sind die Gemeinde= und Flurgrenzen sowie die Plannummern
einzutragen. Hierbei müssen auch etwaige Mängel in der Abgrenzung der Grundstücke
durch Einzeichnung von Menniglinien behoben werden.