Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Bruchnummern, so ist die niederste ganze Zahl beizubehalten. Vgl. hierzu auch § 87 Abs. D 
Buchst. b. Die Einvernahme des Eigentümers hat gelegentlich der Grundstücksabmarkung zu 
erfolgen. 
II. Können Grundstücke oder Grundstücksteile, die wirtschaftliche Einheiten miteinander 
bilden, nach dem Inhalte des Grundbuchs nicht unter einer Plannummer vereinigt werden, 
so sind die verdunkelten Grenzstrecken aus den Handrissen des Messungsamts oder, wenn 
Handrisse nicht vorliegen, aus dem Katasterplane zu übernehmen und in den Neumessungs- 
plänen sowie in den Neumessungshandrissen mit punktierten Linien darzustellen. Im Neu- 
messungshandriß ist auf die Handrisse des Messungsamts hinzuweisen. Werden Grenzen 
oder Grenzstrecken aus dem Katasterplan übernommen, so sind die zum Uübertrag erforder- 
lichen Planmaße auf Messungslinien zu beziehen und zur Verwertung bei der Flächen- 
berechnung sowie bei späteren Grenzabsteckungen (ogl. § 52 Abs. VI) in die Neumessungs- 
handrisse einzutragen, jedoch zur Kennzeichnung als Planmaße in runde Klammern zu setzen. 
In gleicher Weise ist im Falle des § 52 Abs. VIII zu verfahren, wenn Grundstücksgrenzen 
nicht aufgemessen werden konnten. 
III. Bauplätze und sonstige Grundstücke des nämlichen Eigentümers, die zu Veräuße- 
rungs= oder anderen Zwecken im Wege der Grundstücksteilung gebildet und abgemarkt 
wurden, ferner Anwesen, die verschiedene Hausnummern führen, dürfen nur mit Zustimmung 
des Eigentümers unter einer Plannummer vereinigt werden, auch wenn der Inhalt des 
Grundbuchs einer Vereinigung nicht entgegensteht. 
IV. Sind aneinander grenzende Grundstücke (Acker, Hopfengärten usw.) des nämlichen 
Eigentümers durch Hochraine oder breite Grasstreifen, die Bestandteile dieser Grundstücke 
bilden, getrennt, so sollen — auch bei sonst gegebener Voraussetzung — Grundstücks- 
vereinigungen unter einer Plannummer nur mit Zustimmung des Eigentümers vorgenommen 
werden. 
V. Die Ausfschlüsse darüber, ob Grundstücke oder Grundstücksteile des nämlichen Eigen- 
tümers nach dem Inhalte des Grundbuchs unter einer Plannummer vereinigt werden können 
oder nicht, wird das Grundbuchamt erteilen. 
2. Herstellung des Rechnungsplans. 
§ 91. 
I. Zur Herstellung des Rechnungsplans werden Abdrucke der Kartierungen (Urpläne) 
verwendet. 
II. In diese Abdrucke sind die Gemeinde= und Flurgrenzen sowie die Plannummern 
einzutragen. Hierbei müssen auch etwaige Mängel in der Abgrenzung der Grundstücke 
durch Einzeichnung von Menniglinien behoben werden.
	        
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