Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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8 110. 
Abschluß- I. Der Eintrag der Anderungen und Prüfungszeichen in die Urhandrisse hat mit licht- 
arbeiten. undurchlässiger roter Tinte zu geschehen. « 
II. Ist die Kartierung der Prüfung der Stückmessung vorausgegangen, so sind die in 
den Ur- und Ergänzungshandrissen nachgewiesenen Anderungen und Nachträge auch in den 
Urplan einzutragen. 
6. Kartierung, Flächenberechnung und Neumessungsverzeichnis. 
§ 111. 
I. Die Prüfung der Kartierung und Flächenberechnung sowie des Neumessungsverzeich- 
nisses ist auf alle Teile dieser Ausarbeitungen zu erstrecken. Sie soll eine Gewähr dafür 
bieten, daß die den Ausarbeitungen etwa anhaftenden Fehler und Mängel aufgedeckt werden. 
Die Behebung der Fehler und Mängel soll tunlichst durch den mit der Prüfung betrauten 
Beamten erfolgen. 
II. Anderungen des Urplans sind mit schwarzer Tusche auszuführen. 
III. Die Prüfung der Massen= und Einzelberechnungen hat der Anfertigung des Flächen- 
verzeichnisses vorauszugehen. 
M. Vollzug des Neumessungsverzeichnisses. 
§ 112. 
Übernahme I. Die Ubernahme der Neumessungsergebnisse in das Grundsteuerkataster erfolgt in 
der Messungs= der Regel 
ergebnisse » . , .. . » » . 
in dasKatafter. a) für Steuergemeinden, die teilweise bis höchstens zur Hälfte der katastrierten 
Grundstücke einer Neumessung unterstellt wurden, auf dem Wege der Umschreibung 
durch das Rentamt, 
b) für Stenergemeinden, die ganz oder doch annähernd zur Hälfte der Grundstücke 
einer Neumessung unterstellt wurden, auf dem Wege der Katastererneuerung durch 
das Landesvermessungsamt. 
Die rentamtliche Katasterumschreibung ist von Fall zu Fall zu veranlassen. 
II. Die Umschreibung im Gefälls-, Haussteuer= und Fischwassersteuerkataster obliegt 
dem Rentamte 
III. Als Beleg für die Prüfung der Grundsteueroperate genügt eine Bestätigung des 
Landesvermessungsamts über die eingetretenen Grundsteuermehrungen oder -Minderungen.
	        
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