Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 471 
§ 113. 
I. Zum Zwecke der Eintragung der Neumessungsergebnisse in das Grundbuch ist dem Vorllug 
Grundbuchamte das geprüfte Neumessungsverzeichnis zu übermitteln. der 
II. Wird das Neumessungsverzeichnis im Grundsteuerkataster auf dem Wege der Kataster- sreresiungt 
erneuerung umgeschrieben, so hat das Landesvermessungsamt auf rechtzeitiges Ersuchen des im 
Grundbuchamts auch das Sachregister kostenlos anzulegen. Die erforderlichen Formpapiere Grundbuche. 
werden vom Grundbuchamte geliefert. 
§ 114. 
Nach dem Vollzuge werden die Neumessungsverzeichnisse bei den Messungsämtern ver= Verwahrung 
wahrt. Die Planbeilagen hierzu verbleiben beim Landesvermessungsamte. —m 
N. Fortführung der Neumessungen. verzeichnisse. 
§ 115. 
I. Ist die Stückmessung für eine Steuergemeinde oder einen Teil davon beendigt, so 
hat das Messungsamt die in diesem Gebiet anfallenden Messungen nach den für die Fort- 
führung der Neumessungen bestehenden Vorschriften zu betätigen. 
II. Von der Beendigung der Stückmessungsarbeiten sind die Regierungsfinanzkammer 
und das Messungsamt zu verständigen. Die zum Vollzuge der Messungen erforderlichen 
Unterlagen werden dem Messungsamt auf sein Ersuchen vom Landesvermessungsamte zunächst 
von Fall zu Fall zur Verfügung gestellt. 
III. Nach Abschluß der Kartierungsarbeiten erhält das Messungsamt Abdrucke der 
Urpläne als vorläufige Korrektionsblätter (Fortführungspläne) sowie eine Uübersichtskarte über 
das Neumessungsgebiet. 
IV. Die Uberweisung der endgültigen Fortführungspläne sowie der übrigen Behelfe 
erfolgt, sobald die Neumessungsverzeichnisse im Kataster umgeschrieben sind. Vor der Her- 
stellung der endgültigen Fortführungspläne hat das Landesvermessungsamt die vorläufigen 
Fortführungspläne einzuziehen und die hiernach veranlaßten Gravierungen vorzunehmen. 
V. Anderungen im Bestande und in der Bezeichnung der Grundstücke, die nach er- 
folgter Einziehung der vorläufigen Fortführungspläne sich ergeben, sind vom Messungsamt 
in die endgültigen Fortführungspläne einzutragen. 
O. Herstellung neuer Katasterpläne und Vervielfältigung der Handrisse. 
8 116. Gravierung 
I. Sofort nach dem Vollzuge der Neumessungsverzeichnisse werden die Neumessungs- der 
pläne graviert. Vor der Gravierung sind die Blattanschlüsse miteinander zu vergleichen nrumessunge. 
und in Ubereinstimmung zu bringen. vielfältigung 
der Handrisse.
	        
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