Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 50. 473 
III. Die Anfertigung beglaubigter Abschriften von den Abmarkungsprotokollen für die 
Messungsämter (8 28 Ziff. 4 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1900, FMl. 1901 
S. 122) hat bis auf weiteres zu unterbleiben. Im Bedarfsfalle sind die Urschriften der 
Protokolle oder beglaubigte Auszüge hieraus den Messungsämtern zu übermitteln. 
IV. Werden auf Antrag einer Gemeinde über ein Neumessungsgebiet oder Teile hier— 
von besondere, der amtlichen Fortführung nicht unterliegende Pläne hergestellt, so sind außer 
den Katasterplänen auch Abdrucke dieser besonderen Pläne an die Messungsämter hinaus- 
zugeben. "„ 
Q. Schlußbestimmungen. 
§ 119. 
Das Landesvermessungsamt hat Beginn und Ende einer jeden Neumessung dem Staats- 
ministerium der Justiz anzuzeigen. 
§ 120. 
Die zum Vollzuge dieser Dienstanweisung erforderlichen Vorschriften werden gesondert 
erlassen. 
  
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