Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 23/1754 
PIII. 
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend. 
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVl. Nr. 21 
vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert: 
1. Im § 3 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als 2. Absatz 
der Ziff. IV einzuschalten: 
Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milli- 
gramm Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge 
so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist 
auf dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben. 
2. Im § 17 „Postanweisungen“ ist in Ziff. III als erster Satz einzuschalten: 
Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden. 
3. Im § 37 „Postlagernde Sendungen“ erhält die Angabe in Ziff. II unter c) 
folgende Fassung: 
I) bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen. 
4. Im 8 39 „Zustellung der Postsendungen“ erhält der 2. Satz der Ziff. IV. 
folgende Fassung: 
Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine 
ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt 
oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfang- 
nahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger 
noch nicht eingetroffen ist. 
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte 
des Absenders“ erhält die Ziff. I folgende Fassung: 
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder 
nach dem Wohnorte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den 
Absender zurückgegeben. Das gleiche gilt für die als unzulässig von der Post- 
beförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern nicht ihre Einbehaltung geboten 
erscheint. Wohnt der Absender nicht am Aufgabeort, so wird ihm die Sendung 
nach den Bestimmungen des § 43 IV nachgesandt.
	        
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