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Nr. 23/1754
PIII.
Bekanntmachung, die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 betreffend.
fl. Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten.
Die Postordnung für das Königreich Bayern vom 24. März 1917 (GVl. Nr. 21
vom 20. April 1917) wird, wie folgt, geändert:
1. Im § 3 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist als 2. Absatz
der Ziff. IV einzuschalten:
Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalt von über ein Milli-
gramm Radium-Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge
so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte der Kiste befinden. Der Inhalt ist
auf dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben.
2. Im § 17 „Postanweisungen“ ist in Ziff. III als erster Satz einzuschalten:
Zu Postanweisungen dürfen nur die Vordrucke der Post benutzt werden.
3. Im § 37 „Postlagernde Sendungen“ erhält die Angabe in Ziff. II unter c)
folgende Fassung:
I) bei sonstigen Sendungen 14 Tage vom Tage nach dem Eintreffen.
4. Im 8 39 „Zustellung der Postsendungen“ erhält der 2. Satz der Ziff. IV.
folgende Fassung:
Ist in der Aufschrift ein Gasthof, ein Bank= oder Reisegeschäft oder eine
ähnliche Stelle als Wohnung des Empfängers angegeben, so gilt der Gastwirt
oder der Inhaber des Geschäfts usw. auch dann als bevollmächtigt zur Empfang-
nahme gewöhnlicher Briefsendungen und gewöhnlicher Pakete, wenn der Empfänger
noch nicht eingetroffen ist.
5. Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte oder am Wohnorte
des Absenders“ erhält die Ziff. I folgende Fassung:
I. Die nach § 44 unbestellbaren und deshalb nach dem Aufgabeorte oder
nach dem Wohnorte des Absenders zurückgeleiteten Sendungen werden an den
Absender zurückgegeben. Das gleiche gilt für die als unzulässig von der Post-
beförderung ausgeschlossenen Sendungen, sofern nicht ihre Einbehaltung geboten
erscheint. Wohnt der Absender nicht am Aufgabeort, so wird ihm die Sendung
nach den Bestimmungen des § 43 IV nachgesandt.