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Wir haben daher durch Unser Staatsministerium des Innern die bisher geltenden
Stiftungsbestimmungen einer Nachprüfung unterziehen lassen, um sie bei Wahrung des von
dem Hochstseligen Herrn Stifter verordneten Stiftungszweckes im einzelnen den veränderten
Zeitverhältnissen anzupassen, und finden Uns bewogen, auf Antrag Unseres Staats-
ministeriums des Innern unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen des Stiftungs-
briefes vom 6. Juli. 1828 (Regierungsblatt Seite 377) und des Zustiftungsbriefes vom
18. Juni 1833 (Regierungsblatt Seite 777) folgende
Kreishilfskassensatzung
zu erlassen:
J.
In jedem Regierungsbezirke besteht eine Kreishilfskasse als Stiftung Weiland Seiner
Majestät König Ludwig I. von Bayern. Die Kreishilfskasse ist rechtsfähig. Sie hat
ihren Sitz in der Kreishauptstadt.
II.
Das Vermögen der Kreishilfskasse besteht in der ihr von dem Höchstseligen Herrn
Stifter mit Stiftungsbrief vom 6. Juli 1828 ausgesetzten Dotation und mit Zustiftungs-
brief vom 18. Juni 1833 gewährten Dotationsvermehrung, ferner aus sonstigen Zu-
wendungen sowie dem Zinsenzuwachs.
III.
Die Kreishilfskasse gewährt in unverschuldeten Notfällen zur Erhaltung des wirt-
schaftlichen Bestandes Darlehen zu günstigen Bedingungen an selbständige Landwirte und
Gewerbetreibende, ferner an selbständige Angehörige freier Berufe sowie an Haus= und
Grundbesitzer.
Die Kreishilfskasse kann auch die Bürgschaft für Darlehen übernehmen, die von
Anderen gewährt werden, wenn an sich die Voraussetzungen für ein Kreishilfsdarlehen
gegeben sind.
IV.
Voraussetzung für Gewährung der Darlehen ist ferner:
1. der Besitz der bayerischen Staatsangehörigkeit,
2. Betriebs= oder Wohnsitz innerhalb des Kreises,
3. unbescholtener Leumund,
4. die Möglichkeit der Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes durch ein Darlehen
innerhalb des zulässigen Höchstbetrages,
5. die Unmöglichkeit, die zur Erhaltung des wirtschaftlichen Bestandes erforderlichen
Mittel zu angemessenen Bedingungen anderweit zu erhalten.