Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- 
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach 
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- 
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn 
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten 
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten 
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag 
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle 
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des 
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken. 
.Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch 
andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher ver- 
wendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten An- 
gaben ergeben. 
Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung 
der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen 
in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5 
als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen 
Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers erfolgt. 
Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach 
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in 
dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor- 
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher 
Weise aufzubewahren. 
Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom 
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter 
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung nach 
Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der 
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um 
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des 
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter der 
Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für den- 
selben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleitzettel 
vereinigt aufzuführen.
	        
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