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Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen.
Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus-
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich-
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladelisten zu erstrecken.
.Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch
andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher ver-
wendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten An-
gaben ergeben.
Auf Antrag kann von der Oberbehörde ferner gestattet werden, daß die Vorlegung
der Geschäftsbücher, Ladelisten und sonstigen Schriftstücke, die den Eintragungen
in das Steuerbuch zugrunde liegen, sowie der Geschäftsbücher, die nach Nr. 5
als Steuerbuch verwendet werden, und die Prüfung dieser Unterlagen durch einen
Beamten der Steuerstelle in den Räumen der Geschäftsstelle des Unternehmers erfolgt.
Die Steuerbücher oder die an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sind nach
Monaten geordnet jahrgangsweise fünf Jahre lang nach Ablauf des Jahres, in
dem die Beförderung stattgefunden hat, aufzubewahren. Soweit in den vor-
genannten Büchern auf Ladelisten Bezug genommen ist, sind auch diese in gleicher
Weise aufzubewahren.
Jede abgefertigte Gütersendung und jedes abgefertigte Floß muß von einer vom
Betriebsunternehmer unterschriebenen Bescheinigung (Steuerbegleitzettel) in doppelter
Ausfertigung begleitet sein, daß er die Abgabe für die in der Bescheinigung nach
Art und Umfang vollständig aufzuführenden Güter zur Entrichtung bei der
namentlich zu bezeichnenden Steuerstelle übernommen hat oder daß es sich um
Güter handelt, für die die Steuerbefreiung auf Grund des § 3 Nr. 2, 3 des
Gesetzes in Anspruch genommen wird, und daß die aufgeführten Güter unter der
Nummer des Steuerbegleitzettels im Steuerbuch eingetragen sind. Die für den-
selben Ausladungsort bestimmten Güter sind tunlichst in einem Steuerbegleitzettel
vereinigt aufzuführen.