Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

e) Aus- 
ladungen 
außerhalb 
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führers verbleibenden Empfangsbekenntnisse (§ 22 Abs. 2) die Abschreibung des abgeleichterten 
Ladungsteils zu bescheinigen hat. · 
8 24. 
(1) Die Anmeldung und Versteuerung muß bei der für den Ort der Verladung 
zuständigen Steuerstelle erfolgen, wenn sich am Orte der Ausladung der Güter keine Steuer- 
des Ortes der stelle befindet und die für den Ausladungsort zuständige Steuerstelle in der Fahrt erst nach 
Steuerstelle. der Ausladung erreicht werden würde. 
d) Ausfuhr. 
(2) Befindet sich auch am Orte der Verladung keine Steuerstelle, so sind die Güter bei 
der nächsten nach Einnahme der Ladung berührten Steuerstelle anzumelden und zu versteuern. 
(3) Wird im Falle des Abs. 2 bis zum Orte der Ausladung keine Steuerstelle berührt 
oder ist der Schiffer ohne störenden Aufenthalt nicht in der Lage, bei der im Abs. 2 bezeichneten 
Steuerstelle zum Zwecke der Steuerentrichtung die Fahrt zu unterbrechen, weil er z. B. 
im Schleppzug fährt oder die Steuerstelle außerhalb der Amtszeit passiert, so hat er die 
Anmeldung zur Versteuerung in doppelter Ausfertigung vor der Ausladung dem Strom- 
aufsichtsbeamten vorzulegen. Dieser hat die Anmeldung mit den Fracht= und Ladepapieren 
zu vergleichen, sich, soweit möglich, von der Ubereinstimmung der Ladung mit den vorgelegten 
Papieren zu überzeugen, den Befund auf den Anmeldungen unter Angabe der Steuerstelle, 
bei der die Anmeldung und Versteuerung zu geschehen hat, sowie des Tages, an dem nach 
der Angabe des Schiffers die Löschung der Ladung erfolgen soll, zu vermerken und die eine 
der Ausfertigungen der für den Ort der Ausladung zuständigen Steuerstelle zu übersenden, 
die andere Ausfertigung aber dem Schiffer zurückzugeben. Unter Vorlegung der letzteren 
sind die Güter der genannten Steuerstelle spätestens binnen 3 Tagen nach dem im Vermerke 
des Stromaufsichtsbeamten angegebenen Tage der Löschung der Ladung anzumelden und zu 
versteuern. Hat der Schiffer den Stromaussichtsbeamten nicht erreichen können, so hat er, 
ehe er mit der Ausladung beginnt, die Anmeldungen dem Vorsteher der Gemeinde, in deren 
Bezirk die Ausladestelle liegt, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Der Vorsteher hat 
mit der Anmeldung gemäß Satz 2 zu verfahren. Sind für die Überwachung der Abgaben- 
entrichtung nach § 26 Abs. 2 Satz 3 besondere amtliche Stellen bestellt, so treten diese 
an die Stelle der Stromaufsichtsbeamten. Soweit es sich um die Ausladung von Gütern 
handelt, von denen die Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens zu entrichten ist, ist 
mit dem Steuerbegleitzettel (§ 20 Nr. 8) in gleicher Weise zu verfahren wie nach den 
Sätzen 1, 2, 4 bis 6 mit der Steueranmeldung. 
§ 25.T 
(1) Sind die Güter nach einem Orte des Auslandes bestimmt, so sind sie im See- 
verkehre der für den Ausfuhrhafen zuständigen Steuerstelle spätestens vor der Ausfahrt, im
	        
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