Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 513 
8 29. 
(1) Die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes greift nicht Platz, wenn abge- 
lagerte Abfallstoffe (z. B. Thomasschlacke) zur Aufbereitung von der Ablagerungsstätte wieder 
abbefördert werden. 
(2) Die Geschlossenheit einer Betriebsanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 à des 
Gesetzes hängt nicht davon ab, daß die Anlage räumlich durch Zäune, Mauern und der- 
gleichen eingefriedigt ist. Sie wird ferner nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß sie von 
einer öffentlichen Straße, einer öffentlichen Eisenbahn oder einem Flußlauf durchschnitten 
wird oder daß Teile eines technisch zusammenhängenden Betriebs, z. B. der Kalkbruch einer 
Zementfabrik und die Fabrikanlage, durch einen zu überquerenden fremden Grundstücksstreifen 
getrennt sind. Ist eine geschlossene Betriebsanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, 
so wird die Befreiungsvorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2àà nicht dadurch ausgeschlossen, 
daß der Ubergabebahnhof nach seiner örtlichen Lage einen Teil der geschlossenen Betriebsanlage 
bildet. 
(3) Für die Länge einer Bahnanlage im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Gesetzes 
ist das Gesamtausmaß der zusammenhängend betriebenen Bahnstrecken maßgebend, auch wenn 
die Anlage der Strecken keinen durchgehenden Bahnbetrieb gestattet. Bei mehreren, örtlich 
auseinanderliegenden Bahnanlagen desselben Unternehmens ist die Länge für jede der außer 
Zusammenhang miteinander stehenden Bahnanlagen gesondert zu bestimmen. Für die Be- 
messung der 6 km Länge kommen nur die der eigentlichen Beförderung dienenden Haupt- 
gleise in Betracht, dagegen nicht Aufstellungs-, Auszieh-, Verschiebe= und andere Neben- 
gleise. 
(4) Erstreckt sich die Beförderung über die Grenze der geschlossenen Betriebsanlage 
hinaus, so greift die Befreiung im § 3 Abs. 3 Nr. 2a, b des Gesetzes nicht Platz, wenn 
die Gesamtlänge der Bahnanlage — gleichgültig, ob die Beförderung über die gesamte 
Bahnstrecke oder nur über einen Teil geschieht — mehr als 6 km beträgt. 
(5) Ist eine nichtöffentliche Bahnanlage an eine öffentliche Bahn angeschlossen, so ist 
für die Beförderung auf der nichtöffentlichen Anschlußbahnstrecke die Abgabe nur einmal, 
und zwar von der Anschlußfracht, zu entrichten. 
(6) Als zu vorübergehenden Zwecken angelegt ist eine Bahnanlage im Sinne des § 3 
Abs. 3 Nr. 20 des Gesetzes regelmäßig dann anzusehen, wenn sie nicht ortsfest angelegt ist. 
Ist eine Bahn nur teilweise ortsfest angelegt, so ist die Beförderung nur insoweit steuer- 
pflichtig, als sie auf dem ortsfest angelegten Teile geschieht. Militärische Ubungs= sowie 
Armierungsbahnen (schmalspurige und Vollbahnen) gelten als zu vorübergehenden Zwecken 
angelegt auch dann, wenn sie ortsfest angelegt sind. 
2. Be- 
freiungen
	        
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