Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 54. 515 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens, die Art des gewerblichen oder wirtschaftlichen Betriebs, 
in welchem die Güterbeförderung stattfindet, sowie eine Angabe darüber zu enthalten, ob die 
Güterbeförderungen auf eigenen Schienenbahnen, mit eigenen Schiffen oder im eigenen 
Flößereibetrieb erfolgen. Bei nichtöffentlichen Bahnen sind die betriebenen Strecken, bei der 
nichtöffentlichen Güterbeförderung auf Wasserstraßen ist anzugeben, auf welchen Linien oder 
zwischen welchen Orten die Güterbeförderung im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
Zu den 8§§ 15, 31 des Gesetzes. 
§ 32. 
(1) Betriebsunternehmern, die Güter im nichtöffentlichen Verkehre befördern, kann auf 
Antrag gestattet werden, für diese Beförderungen die Abgabe im Wege der nachträglichen 
Abrechnung über die im Laufe eines Kalendermonats ausgeführten Beförderungen (Abrech- 
nungsverfahren) zu entrichten. 
(2) Auf die Zulassung zum Abrechnungsverfahren finden die Vorschriften des § 19 
über das Abrechnungsverfahren im öffentlichen Güterverkehr auf Wasserstraßen Anwendung. 
Über die Zulassung entscheidet die Oberbehörde. Sie kann hierbei anordnen, daß von einer 
Sicherheitsleistung abgesehen wird. 
(3) Betrieben, in denen die Beförderungen unregelmäßig oder nur in einem Teile des 
Jahres stattfinden oder für die kein höherer Jahressteuerbetrag als eintausend Mark in 
Betracht kommt, kann die Abrechnung für einen längeren als einmonatigen Zeitraum oder 
jährliche Abrechnung gestattet werden. In diesem Falle ist die Sicherheitsleistung nach dem 
anderthalbfachen Betrage der für den Abrechnungszeitraum durchschnittlich geschuldeten Abgabe 
zu berechnen. 
8 33. 
(1) Betriebsunternehmer, die die Güterbeförderung sowohl im öffentlichen wie im 
nichtöffentlichen Verkehre betreiben, haben über jeden dieser Verkehre gesondert abzurechnen. 
(2) Als Grundlage für die Berechnung im nichtöffentlichen Verkehre hat der Betriebs- 
unternehmer nach näherer Bestimmung der Oberbehörde ein Steuerbuch zu führen, in dem 
die innerhalb des Steuerzeitraums ausgeführten Gütersendungen mit den für die Steuer- 
berechnung erforderlichen Angaben anzuschreiben sind. Im nichtöffentlichen Bahnverkehre 
muß sich aus dem Steuerbuche mindestens die Art und Menge der Güter sowie die Zahl 
der geleisteten Tonnenkilometer für jede Beförderungsstrecke gesondert ergeben. Im nicht- 
öffentlichen Verkehr auf Wasserstraßen sind die einzelnen Beförderungen nach Absendungs- 
und Empfangsort, Art und Gewicht der Güter, bei Flößen nach Zusammensetzung und 
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5. Ab- 
rechnungs- 
verfahren.
	        
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