6. Abfindung.
7. Einzel-
versteuerung.
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Umfang unter Angabe des Beförderungspreises aufzuführen, der im öffentlichen Verkehr
einschließlich des Schlepplohns und der im gewöhnlichen Verkehre berechneten Kosten der
Ableichterung gezahlt wird.
(3) Das Steuerbuch ist mit Ablauf des Abrechnungszeitraums abzuschließen, in der
Spalte für die Tonnenkilometer oder den Beförderungspreis aufzurechnen, und es ist von
dem sich ergebenden Gesamtbetrage die Abgabe zu berechnen. Der Unternehmer hat das
Steuerbuch mit der Versicherung zu unterschreiben, daß die darin enthaltenen Angaben voll-
ständig und richtig sind, und das Buch bis zum 20. des folgenden Monats der Steuerstelle
mit einer Nachweisung, entsprechend dem Muster 7, einzureichen, welche die Zahl der Ein-
tragungen des Steuerbuchs und den Gesamtbetrag der sich danach ergebenden Abgabe. enthält.
(4) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und 9, für den Schiffs= und
Flößereiverkehr auch Nr 8, finden sinngemäße Anwendung.
§ 34.
Zum 8§ 31 des Gesetzes.
Die Oberbehörde kann unter den von ihr festzusetzenden Bedingungen auf Antrag
widerruflich genehmigen, daß in den im § 32 Abs. 3 bezeichneten Fällen, sofern die Feststellung
der Abgabebeträge mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und Kosten verbunden sein würde,
die Berechnung und Abführung der Abgabe im Wege der Abfindung stattfindet. Der Ab-
findungsbetrag ist nach dem Durchschnitt der Frachten zu berechnen, die der Betriebsunter-
nehmer in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren zu zahlen gehabt hätte, wenn die Beförderung
im öffentlichen Verkehr erfolgt wäre. Hat der Betrieb noch nicht solange bestanden oder
wesentliche Anderungen in dieser Zeit erfahren, so ist der Abfindungsbetrag nach dem
geschätzten Jahresfrachtbetrage festzusetzen. Die Festsetzung hat von drei zu drei Jahren und,
wenn vor Ablauf dieses Zeitraums den Steuerertrag wesentlich beeinflussende Anderungen des
Betriebs eingetreten sind, unmittelbar nach Eintritt dieser Anderungen von neuem zu erfolgen. Der
Abfindungsbetrag ist für den nach § 32 Abs. 3 festgesetzten Abrechnungszeitraum unter
Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung bis zum 20. des folgenden Monats
einzuzahlen.
§ 35.
Zum § 18 des Gesetzes.
(1) Soweit die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung
entrichtet wird, hat der Unternehmer die beförderten Güter vorbehaltlich der Bestimmung
im Abs. 2 der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn