5. Einzel-
versteuerung.
Steuerstellen.
1. Einnahme-
buch.
520
8 41.
(1) Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Fahrtleiter (Wagenführer, Schaffner) ist
verpflichtet, den in Gebrauch befindlichen Frachtzettelblock während der Fahrt mit sich zu
führen.
(2) Die Aussichtsbeamten der Sicherheitspolizei und die Zoll= und Steueraufsichtsbeamten
sind berechtigt und verpflichtet, in Fällen des Verdachts und von Zeit zu Zeit in unver-
dächtigen Fällen den Betrieb des Unternehmers an den Haltestellen und unterwegs auf die Be-
obachtung der vorstehenden Vorschriften hin zu prüfen. Der Unternehmer oder der von ihm
bestellte Fahrtleiter ist verpflichtet, ihnen den Frachtzettelblock vorzulegen und die Prüfung
der Übereinstimmung der Angaben des Blockes mit den geladenen Frachtstücken und den ihnen
aufgeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedoch nur, soweit dies ohne
Ausladung der Frachtstücke möglich ist.
(3) Für die Erfüllung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt-
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich.
8 42.
Der Widerruf der Zulassung des im 8 40 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die
Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat.
V. Allgemeine Bestimmungen.
§ 43.
(1) Die mit der Erhebung und Verwaltung der Abgaben vom Güterverkehre betrauten
Steuerstellen und die Oberbehörden, denen sie unterstehen, werden von den Landesregierungen
bestimmt und öffentlich bekanntgemacht.
(2) Ein Verzeichnis der Steuerstellen und Oberbehörden ist unter Angabe ihrer Ge-
schäftsbezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen
späteren Veränderungen zu geschehen.
VI. Erhebung und Verrechnung der Abgaben.
§ 44.
Jede zur Erhebung der Abgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die Einnahmen ein
Einnahmebuch zu führen, dessen Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das
anliegende Muster 13 dient als Vorbild.