312 D. Finanzgesetze.
Von der Abgabe nach Nr. 2 sind besreit Vermögen, die zwanzigtausend Mart
nicht übersteigen. Abgabebeträge unter zehn Mark werden nicht erhoben.
§ 10. Bei Steuerpflichtigen, die Gesellschafter einer inländischen Gesellschaft
mit beschränkter Haftung sind, bleibt derjienige Abgabebetrag (§ 9 Nr. 1) zur dälfe
unerhoden, der verhältnismäßig auf den Vermögenszuwachs in Höhe des der
Beteiligung entsprechenden Betrags des abgabepflichtigen Mehrgewinns der Ge-
sellschaft entfällt. Der unerhoben bleibende Abgabebetrag darf jedoch nicht höher
sein als der verhältnismäßige Betrag der Gesellschaftsabgabe.
Abs. 1 findet nur Anwendung
1. auf Gesellschafter, die Geschäftsanteile in Höhe von mindestens der Hälfte
des Stammkapitals besitzen, sowie auf Gesellschafter, die zueinander im
Verhältnis von Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von Ge-
schwistern oder Erben von Geschwistern stehen und zusammen Geschäfts-
anteile in Höhe von mindestens der Hälfte des Stammkapitals besitzen
in beiden Fällen vorausgesetzt, daß während der ganzen Dauer der Kriegs-
geschäftsiahre das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft dreihunder!.
tausend Mark nicht überstiegen hat,
2. auf Gesellschafter, die vor dem 1. August 1914 als Geschäftsführer oder
Prokuristen der Gesellschaft bestellt waren und aus dieser Stellung bis
zum Schlusse des letzten Kriegsgeschäftsjahrs nicht ausgeschieden sind, es
sei denn infolge Ablebens oder Krankheit, sowie auf Gesellschafter, die
Ehegatten oder Erben solcher Personen sind, wenn diese Gesellschafter in
beiden Fällen allein oder zusammen Geschäftsanteile in Höhe von min
destens der Hälste des Stammkapitals besitzen.
§ 11. Der Inhaber eines Lehens, Fideikommisses oder Stammguts ist be-
rechtigt, den Betrag der Abgabe, der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideifom-
miß= oder Stammgutvermögens entfällt, aus diesem Vermögen zu entnehmen und
zu diesem Zwecke über das Vermögen selbständig zu verfügen. Ist eine Aussichts-
behörde vorhanden, so ist ihre Genehmigung zu der Verfügung erforderlich.
§ 12. Die Pflicht zur Entrichtung der nach diesem Gesetze geschuldeten Ab-
gabe entfällt nicht dadurch, daß ein Steuerpflichtiger vor dem 1. Januar 1917
seinen inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt.
Hat die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts den Wegsall
der Steuerpflicht nach dem Besitzsteuergesetze zur Folgc, so ist der der außerordenl=
lichen Abgabe unterliegende Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzustellen,
daß der Veranlagungszeitraum statt mit dem 31. Dezember 1916 mit dem zZeit-
punkt der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts abläuft.
Der Steuerpflichtige hat vor Verlegung seines Wohnsitzes oder Aufenthalts
in das Ausland für die geschuldete Abgabe Sicherheit zu leisten. Die Steuer-
behörde bestimmt den Betrag der Sicherheit und ist berechtigt, diesen Betrag nach
den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben.
Das gleiche gilt, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
daß der Steuerpflichtige auf andere Weise, insbesondere durch Verbringung von
Vermögen ins Ausland, die Erhebung der Abgabe gefährdet.
Erschwert oder vereitelt ein im Ausland sich aufhaltender Steuerpflichtiger
die Veranlagung der außerordentlichen Abgabe dadurch, daß er eine Steuerer-
klärung nicht rechtzeitig abgibt, so kann sein im Inland befindliches Vermögen
mit Beschlag belegt werden.
Im Sinne der Abs. 3 und 4 gelten dic deutschen Schutzgebiete als Inland.
Steuerpflicht der Gesellschaften.
§ 13. Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Mktien,
Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern