Nr. 65. 559
Nr. 43328 V 1. München 28. März 1917.
Kriegsministerium.
Betreff: Bewilligungen für die An-
gehörigen Vermißter.
Seine Majestät der König haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. 3. 17
das Nachstehende Allergnädigst zu verfügen geruht:
Ich bestimme unter Hinweis auf die Bundesratsverordnung über die Todes-
erklärung Kriegsverschollener vom 18. April 1916, daß die nach den §§ 12, und
23,n der Kriegs-Besoldungsvorschrift bewilligten Gehalts- und Löhnungsbeträge sowie
die nach § 7 Anlage 4 a a. O eingerichteten Familienzahlungen für die Angehörigen
vermißter Kriegsteilnehmer, mit Ablauf des letzten Tages des auf das Vermißtsein
folgenden sechsten Kalendermonats eingestellt werden können. An die Stelle dieser
Zuwendungen können, soweik auf Grund des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes
vom 17. Mai 1907 eine Versorgung möglich ist, Vorschüsse bis zur Höhe der
hienach zu bewilligenden Gebührnisse treten.
Zugleich will Ich aus Gnade genehmigen, daß für die Angehörigen, für die
eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Gesetze nicht in Betracht lommt, die bisher
aus der Besoldung gewährten Zuwendungen vom Tage nach der Einstellung der
vorgenannten Zahlungen ab in halber Höhe noch bis zu drei Monaten weitergewährt
werden dürfen.
Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Vorstehende Allerhöchste Entschließung wird mit Folgendem zur Kenntnis der Armee
gebracht:
I. Nachdem sich im Laufe der Zeit mehr und mehr geklärt hat, welche von den früher
als vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmern kriegsgefangen sind und welche tatsächlich
noch vermißt werden, steht der Anwendung des § 34°) des Militärhinterbliebenen=
gesetzes vom 17. Mai 1907 auf die Ehefrauen, Kinder und Eltern der länger als
sechs Monate Vermißten nichts mehr entgegen.
*) § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes lautet: Ist eine Person, deren Hinterbliebenen auf Grund dieses
Gesetzes Witwen= und Waisengeld oder Kriegsversorgung zustehen würde oder bewilligt werden könnte, verschollen,
so kann den Hinterbliebenen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents das Witwen-= und
Waisengeld oder die Kriegsversorgung auch schon vor der Todeserklärung gewährt werden, wenn das Ableben des
Verschollenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Den Tag, mit welchem die Zahlung des Witwen- und
Waisengeldes oder der Kriegsversorgung beginnt, bestimmt in diesem Falle die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents.