Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

  
Fseh und Verurdumsgtt 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 66. 
München, den 27. Dezember 1917. 
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Inhalt: 
Gesetz vom 24. Dezember 1917 über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landrats- 
wahlen und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917 über die neue Fassung des Gesetzes zur Wahrung 
der Rechte von Kriegsteilnehmern. — Bekanntmachung vom 24. Dezember 1917 zum Vollzuge des Gesetzes 
über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts= und Landratswahlen und über die Er- 
gänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern vom 24. De- 
zember 1917 (GWVl. S. 609). 
  
  
  
  
  
  
  
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Gesetz über die Verlängerung der Wahlzeiten für die Gemeinde-, Distrikts- und Landratswahlen 
und über die Ergänzung des Gesetzes vom 19. Dezember 1915 zur Wahrung der Rechte von Kriegs- 
teilnehmern. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten, bezüglich des Art. 2 Ziff. 1 unter Be- 
obachtung der in der Verfassungsurkunde Tit. X § 7 vorgeschriebenen Formen beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
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