Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Gesetz zur Wahrung der Rechte von Kriegsteilnehmern. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Berzoz von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten, bezüglich des Art. 1 unter Beobachtung 
der in der Verfassungsurkunde Tit. X § 7 vorgeschriebenen Formen beschlossen und ver- 
ordnen, was folgt: 
Art. 1. 
1 Beim Vollzuge des Landtagswahlgesetzes Art. 3 Ziff. 3, Art. 7 Abs. I Ziff. 3 wird 
Kriegsteilnehmern, die bei dem Beginn der Kriegsteilnahme eine direkte Steuer entrichten, 
die Zeit bis zum Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr auch dann angerechnet, 
wenn sie in dieser Zeit keine direkte Steuer entrichten. 
1. Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen Hilfsdienste 
tätig sind (Re. vom 5. Dezember 1916, RGl. S. 1333). 
Art. 2. 
1 Beim Vollzuge des Heimatgesetzes Art. 6, 7, 8, 10, 11, 12 Abs. IV, 27 und 29 
Abs. X (GVhl. 1899 S. 470) gilt die Zeit der Kriegsteilnahme als Fortsetzung des Auf- 
enthalts und der Beschäftigung. 
II Der Anspruch auf Verleihung der Heimat und der Heimaterwerb kraft Gesetzes werden 
bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beeinträchtigt, daß diese vom Beginn der Kriegsteilnahme 
an keine direkten Steuern an den Staat bezahlen oder ihre Pflichten gegen die Gemeinde- 
oder Armenkasse nicht erfüllen. 
Art. 3. 
1 Die Fähigkeit zum Erwerb und der Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts, das 
Bürgerrecht selbst und seine Ausübung werden bei Kriegsteilnehmern nicht dadurch beein- 
trächtigt, daß diese aus Anlaß der Kriegsteilnahme vorübergehend den Wohnort in der 
Gemeinde aufgeben oder daß sie in der Zeit vom Beginn der Kriegsteilnahme bis zum 
Ablaufe des Jahres nach dem Entlassungsjahr in der Gemeinde mit keiner direkten Steuer 
angelegt sind oder eine solche Steuer oder die entsprechenden Gemeindeabgaben nicht entrichten. 
II Das gleiche gilt entsprechend für die Personen, die im Vaterländischen Hilfsdienste 
tätig sind (RG. vom 5. Dezember 1916, RE#l. S. 1333).
	        
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