Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 66. 616 
Die Zuwahlen sind nach Wesen und Zweck Ersatzwahlen, deshalb nur für solche 
Stellen zulässig, für welche überhaupt Ersatzmänner gewählt werden können, also z. B. 
nicht für Bürgermeister, Beigeordnete, Adjunkten. Für die Magistratsräte, für welche 
sonst nur in Gemeinden über 4000 Seelen Ersatzmänner gewählt werden, läßt das Gesetz 
selbst die Zuwahl ohne Beschränkung zu. 
Die Zuwahl soll regelmäßig ersehen lassen, welches Mitglied ersetzt werden soll; bei 
dessen Rückkehr soll der Zugewählte regelmäßig ausscheiden; er kann aber auch von der Auf- 
sichtsbehörde im Ausschusse belassen werden, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen; 
jedenfalls haben mit Beginn der nächsten regelmäßigen Wahlzeit alle Zugewählten auszu- 
treten, weil mit diesem Zeitpunkt das Bedürfnis wegfällt. Dieser Austritt ist von der 
Aussichtsbehörde seinerzeit besonders zu verfügen. 
Die Zuwahl soll nicht dazu dienen, die bisherigen Parteiverhältnisse zu verschieben; in 
Gemeinden, in denen zuletzt Verhältniswahlen stattgefunden haben, soll auf die Vorschlags- 
liste des Ersetzten zurückgegriffen werden, bei städtischen Bezirkswahlen der Zugewählte dem 
betreffenden Bezirk angehören. 
Die Zuwahl erfolgt formlos, auch ein einzelnes noch verbliebenes Mitglied kann sie 
ausüben; es wählt zunächst den ersten Ersatzmann, die beiden wählen den nächsten usw., 
bis ein Drittel des Sollstandes erreicht ist. Über die Zuwahl soll eine Niederschrift auf- 
genommen werden, welche ersehen läßt, wie und für wen die Zuwahl stattgefunden hat. 
Die Zuwahlen sind Wahlen, keine Beschlüsse. Die sonstigen Bestimmungen über 
Wahlen finden soweit als möglich entsprechend Anwendung (insbesondere Art. 172/102, 
173/103, 174, 175/104 der beiden Gemeindeordnungen oder die anwendbaren Vorschriften 
des Landrats-, Distriktsrats-, Armengesetzes, der Kirchengem O. für die in Abs. II des 
Art. 4 des alten Gesetzes ausgezählten Vertretungen). Es können nur wählbare Personen 
zugewählt werden. Für diese besteht die Annahmepflicht, wenn kein Ablehnungsgrund ge- 
geben. Die Ausübung der Zuwahl kann nicht erzwungen werden. Das Ergebnis der 
Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 
Auch wenn die Beschlußunfähigkeit nur teilweise durch die Behinderung von Kriegs- 
teilnehmern verursacht sein sollte, ist die Zuwahl zulässig und in diesem Zusammenhang 
auch für Lücken, welche nicht von Kriegsteilnahme herrühren. Beispielsweise seien in einer 
Gemeinde neben dem Bürgermeister und Beigeordneten noch 10 Gemeindebevollmächtigte 
zum Sollstand erforderlich und von den 10 Gemeindebevollmächtigten 8 ohne jede Beziehung 
auf Kriegsteilnahme weggefallen, der 9. krank und der 10. als Kriegsteilnehmer abwesend 
oder gefallen. So kann für 2 Mitglieder, nämlich den Kriegsteilnehmer und eines der 
8 Ausschußmitglieder durch den Bürgermeister und Beigeordneten zugewählt werden in der 
Weise, daß diese beiden zunächst den dritten und diese drei den vierten zuwählen. Der
	        
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