Nr. 68. 627
Aulage 1.
Gewährung von Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte des Ruhestandes
und Hinterbliebene von Beamten.
I. Voraussetzungen und Höhe dieser Beihilfen.
1. Den Beamten im Ruhestande und den Beamtenhinterbliebenen (Witwen und Doppel-
waisen) werden, sofern ihr Gesamteinkommen die nachstehend bezeichneten Beträge nicht übersteigt,
fortlaufende Kriegsteuerungsbeihilfen gewährt. Diese Kriegsteuerungsbeihilfen setzen sich bei den
Beamten im Ruhestande und den Beamtenwitwen aus der allgemeinen Beihilfe und gegebenenfalls
den Kinderzulagen zusammen.
Die allgemeine Beihilfe wird den Beamten im Ruhestand und den Beamtenwitwen in ver-
schiedenen, nach der Höhe ihres Einkommens abgestuften Sätzen gewährt und zwar
à) den ledigen Beamten im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine
Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung eines Jahresgesamtein-
kommens von . 3780 A,
b) den Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, bis zur Erreichung
eines Jahresgesamteinkommens von . . . .5880·-,
c)denverheiratetenBeamtenimRuhestande,biszurErreichungeinesJahres-
gesamteinkommens von . . . 7380 ,
2. Als Kinderzulage erhalten für Kinder, bei denen die nachstehend unter Ziff. II Nr. 5
bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind,
à) die Beamten im Ruhestande monatlich 5 4 für jedes Kind,
b) die Beamtenwitwen monatlich 7 4¾ für jedes Kind.
r2% Kinderzulagen werden bis zu einem höheren Jahresgesamteinkommen als die allgemeinen
Beihilfen gewährt, nämlich den Beamten im Ruhestande noch bei einem Gesamtjahreseinkommen
von 7500 K und den Beamtenwitwen noch bei einem Jahresgesamteinkommen von 6300 .
3. Ledige und unversorgte minderjährige Doppelwaisen erhalten eine Kriegsteue-
rungsbeihilfe von monatlich 84, bis zur Erreichung eines Jahresgesamteinkommens von 696 ,
ledige, unversorgte Doppelwaisen, die volljährig und erwerbsunfähig sind, eine
Kriegsteuerungsbeihilfe von monatlich 10 4, bis zur Erreichung eines Jahresgesamt-
einkommens von . . . . . . . . . . .1320.-«.
4. Der Antrag auf eine Krihsteuerungsehir ist bei der staatlichen Behörde (Kasse) ein-
ureichen, die den Ruhegehalt oder den sonstigen Pensionsbezug des Antragstellers oder der Antrag-
sellerin oder etwaige Unterstützungen auszuzahlen hat, falls solche den Beteiligten angewiesen werden.
Anumerkung zu Ziff. 1 Nr. 1.
Den ledigen Beamten werden die verwitweten und geschiedenen Beamten, die keinen eigenen Haushalt
führen und keine Kinder zu unterhalten haben, gleichgeachtet. Die ledigen, die verwitweten und die geschiedenen
Beamten sowie die Beamtenwitwen, die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne des § 1255 der Reichs-
versicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister ganz oder vorwiegend unterhalten, bekommen die
gleiche allgemeine Beihilfe wie die Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben. Das gleiche gilt für ledige,
verwitwete und geschiedene Beamte im Ruhestande und Beamtenwitwen, die einen eigenen Haushalt führen oder
Kinder zu unterhalten haben, auch wenn bei diesen Kindern die in Ziff. II Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorliegen. Ein „eigener Haushalt" ist bei solchen Personen als gegeben zu erachten, die eine Wohnung mit eigener
Geräteausstattung besitzen, eigene Küche führen und eine Person unterhalten, die durch die Besorgung der Haus-
wirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen ist. Dabei ist bei Beamtenwitwen von dem Er-
fordernis, daß eine Person unterhalten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vor-
wiegend in Anspruch genommen ist, abgesehen worden. Zu den Kindern im Sinne vorstehender Bestimmungen
zählen auch Stiefkinder, an Kindesstatt angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt,
daß sie von dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder über wiegend unterhalten werden. Den Beamten im
Ruhestande wird die Kinderzulage auch für ihre Ehefrau gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nicht-
vorübergehender Krankheit pflegebedürftig ist.