Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 14. 
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Aulage 2 
Gu „6 20). 
Auszug 
ans den Testamentsbestimmungen über den Prinz Karl-Fonds. 
Weiland Seine Königliche Hoheit Prinz Karl von Bayern haben mit Testament vom 
26. Mai 1873 jeder der in den 8 Regierungsbezirken bestehenden Kreishilfskassen ein Ver- 
mächtnis von 200000 fl. unter nachstehenden Anordnungen zugewendet: 
„Jedes dieser acht Legate soll einen besonderen Bestandteil der treffenden 
Kreishilfskassa unter dem Namen: „Prinz Carl-Fonds“ bilden und gleichfalls 
zur Aushilfe für dringend bedürftige Angehörige des Regierungsbezirks, jedoch 
mit dem Unterschiede bestimmt sein, daß zu diesem Zwecke keinerlei dem Stamm- 
kapital entnommene Darlehen, sondern lediglich aus dessen Zinsertrage an solche 
Landeigenthümer, Leerhäusler und Gewerbetreibende — ausnahmsvweise in hervor- 
ragenden Bedürfnisfällen auch an Personen anderen Standes —, deren Anwesens- 
besitz, Gewerbsbetrieb oder Lebensexistenz durch unverschuldetes Unglück unmittelbar 
bedroht erscheint, welche bestens beleumundet sind und denen zugleich mit Abwendung 
der sie bedrohenden Gefahr eine wahrhafte und dauernde Aufbilfe ver- 
schafft oder bei denen ein ganz besonders wohlthätiger Zweck erreicht werden kann, 
die ihnen notwendigen Summen schenkungsweise verabreicht werden. 
In allem Ubrigen sollen die leitenden Grundsätze und Bestimmungen, welche 
für die Kreishilfskassen in Bezug auf Verwaltung, Controle und Unterstützungs- 
Verleihung im allerhöchsten Stiftungsbriefe vom 6. Juli 1828 (Regierungsblatt 
Nr. 27 Seite 377 ff.) gegeben sind, auch auf die denselben von Uns hiermit 
zugewendeten Legate entsprechende Anwendung finden.“ 
  
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