Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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eseh und Verordnungs- 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 15. 
München, den 16. März 1917. 
Inhalt: 
Gesetz vom 14. März 1917 betreffend die Stellvertretung bei den Gerichten während des Krieges. — Gesetz vom 
14. März 1917 betreffend die Haftung des Grundstücks für öffentliche Lasten. — Gesetz vom 15. März 1917, 
die Bayerische Lebensmittelstelle betreffend. — Bekanntmachung vom 13. März 1917, betreffend Anderung 
der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. — Auszug aus der Adels Matrikel des Königreichs. 
n 
  
  
Gesetz betreffend die Stellvertretung bei den Gerichten während des Krieges. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalgraf bei Mhein, 
üerzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
Das Präsidium des Oberlandesgerichts kann Richter des Oberlandesgerichts oder eines 
dem Oberlandesgerichte nachgeordneten Landgerichts oder Amtsgerichts mit der Stellvertretung 
eines Richters des Oberlandesgerichtsbezirks beauftragen oder sie zur Geschäftsaushilfe einem 
Gerichte des Oberlandesgerichtsbezirks zuweisen. Es kann auch bestimmen, daß ein Richter 
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