Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 16. 55 
auf weiteres solange, als der Anspruch auf die Leistung nicht erloschen ist. Diese Vorschrift 
findet keine Anwendung auf Leistungen, die am 1. Januar 1915 schon zwei Jahre rück- 
ständig waren. 
Artikel 2. 
Durch Königliche Verordnung wird bestimmt, wann die Vorschrift des Artikel 1 außer 
Kraft tritt. Ist in einem Zwangsversteigerungsverfahren die Beschlagnahme des Grundstücks 
vor diesem Zeitpunkt erfolgt, so bleibt für dieses Verfahren die Vorschrift des Artikel 1 
in Geltung. 
Gegeben zu München, den 14. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Brennig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Gesetz, die Bayerische Lebensmittelstelle betreffend. 
CLudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Einziger Artikel: 
Die K. Staatsregierung wird ermächtigt, für die von der Bayerischen Lebensmittelstelle, 
Geschäftsabteilung G. m. b. H., benötigten Kredite bis zur Höhe von fünfzehn Millionen 
Mark Bürgschaft zu übernehmen.
	        
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