Nr. 15. 61
Der mit „Perdorfit“ beginnende Absatz wird gefaßt:
Perdorfit, Gesteins- und Kohlen-Perdorfit (Gemenge von höchstens
52 Prozent Kaliumperchlorat, höchstens 29 Prozent Trinitrotoluol, das ganz
oder teilweise durch andere niedriger nitrierte aromatische Kohlenwasserstoffe
ersetzt werden kann, von Ammoniaksalpeter oder Natronsalpeter oder Gemischen
beider Salpeterarten, auch mit Pflanzenmehlen, Naphthalin oder Harzen sowie
anorganischen neutralen Salzen).
3. Gruppe c)
Die Anmerkung am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Während des Krieges dürfen von den Chloratsprengstoffen der 3. Gruppe, wenn sie den
Bedingungen unter b) der 2. Gruppe — mit Ausnahme der Zündschnurprobe — entsprechen,
in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert werden:
Hhbacher Sprengchlorat.
ranit.
r. Ib. Munition
Abschnitt A. Verpackung. Zu 7
Die Anmerkung ') zu Abs. (1) am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Ausnahmen während des Krieges:
Handrohrgranaten dürfen Sprengkapseln enthalten, wenn ihre Zündung durch eine
besondere Beförderungssicherung sicher verhindert wird.
Eierhandgranaten dürfen nichtsprengkräftige Reibzünder enthalten. Diese müssen mit
einer festsitzenden und noch durch die Verpackung festgehaltenen Schutzkapsel versehen und außer-
dem durch eine besondere Vorrichtung am Zünder gesichert sein.
Der Eingang der Anmerkung "") zu Abs. (3) am Fuße der Seite wird gefaßt:
*“) Während des Krieges gilt für Handwurfmunition folgendes:
Als Stückgut (in Mengen bis 200 Kilogramm) werden nur befördert:
Diskushandgr anaten.
Eierhandgranaten mit höchstens 35 Gramm Schwarzpulver und nichtspreng-
kräftigen Reibzündern [s. Anmerkung ') zu Abs. (1)). Die Beförderung ist jedoch
auf Sendungen an inländische militärische Stellen beschränkt.
Für die Beförderung in Wagenladungen gilt folgendes:
Geladene Gewehrgranaten . ufw. wie bisher.
Abschuitt B. Aufgabe
Die Anmerkung *) zu Abs. (2) am Fuße der Seite wird gefaßt:
*) Wegen Zulassung von Diskushandgranaten mit beigepackten Zündern und von
Eierhandgranaten zur Stückgutbeförderung während des Krieges s. Anmerkung zu A.
7 Abs. (3).
Zu s. (3) 18