Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

Nr. 17. 67 
bei der VIII. Klasse Abt. 1 der Vortrag „Forstamtsassessoren“ ergänzt durch den Beisatz 
„einschließlich des Forstamtsassessors des Militärforstamts Grafenwöhr“. 
Das Dienstverhältnis des Forstamtsassessors des Militärforstamts Grafenwöhr ist nach 
einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren unwiderruflich. 
München, den 25. März 1917. 
Ludwig. 
v. Breunig. Dr. v. Knilling. Dr. v. Srettreich. v. Bellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Deybeck. 
  
  
Nr. 6163 a 2. 
Königliche Verordnung über die Prüfung der Husfschmiede. 
Ludwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 1. März 1884 über den 
Betrieb des Hufbeschlaggewerbes und in Ergänzung der Verordnung vom gleichen Tage 
(G#Bl. 1884 S. 79) zu verordnen, was folgt: 
Hufschmiede, die während des gegenwärtigen Krieges im Felde (Operations= und 
Etappengebiet) an einem von der Militärbehörde eingerichteten Lehrgange für Hufschmiede 
mit Erfolg teilgenommen haben und sich hierüber durch ein Zeugnis ausweisen können, 
bedürfen zum selbständigen Betriebe des Hufbeschlaggewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses. 
München, den 29. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. v. Srettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat Völk.
	        
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