Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. Erlischt die Nachkommenschaft seiner Tochter Hertha Gräfin Bernstorff vor dem 
Erlöschen der männlichen Nachkommenschaft der Freiherrn von Thüngen Lutzischer 
und Andreasischer Linie, dann sollen die gesamte Bücherei ungeteilt und unteilbar, 
ferner sämtliche Familienbilder auf den Besitzer des Schlosses Roßbach übergehen. 
3. Das gesamte Mobiliar soll nicht in den Besitz der Gemeinden Roßbach und 
Zeitlofs übergehen, vielmehr soll der letzte Fideikommißbesitzer frei darüber ver- 
fügen können, vorbehaltlich der Anordnungen unter Nr. 1 und 2. 
Diese Ergänzung der Stiftungsurkunde wird nach beendigter Instruktion und Prüfung 
gemäß § 29 des Fideikommißediktes bestätigt, in die Fideikommißmatrikel eingetragen und 
durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt bekannt gemacht. 
Bamberg, den 28. März 1917. 
K. Oberlandesgericht. 
v. Marth.
	        
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