88
findungsbetrag ist nach dem Durchschnitt der Frachten zu berechnen, die der Betriebsunter-
nehmer in den vorangegangenen fünf Geschäftsjahren zu zahlen gehabt hätte, wenn die Be-
förderung im öffentlichen Verkehr erfolgt wäre. Hat der Betrieb noch nicht solange be-
standen oder wesentliche Anderungen in dieser Zeit erfahren, so ist der Abfindungsbetrag
nach dem geschätzten Jahresfrachtbetrage festzusetzen. Die Festsetzung hat von drei zu drei
Jahren und, wenn vor Ablauf dieses Zeitraums den Steuerertrag wesentlich beeinflussende
Anderungen des Betriebs eingetreten sind, unmittelbar nach Eintritt dieser Anderungen von
neuem zu erfolgen. Der Abfindungsbetrag ist für den nach § 31 Abs. 3. festgesetzten Ab—
rechnungszeitraum unter Vorlegung von Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung bis zum
20. des folgenden Monats einzuzahlen.
g 34.
Zum § 18 des Gesetzes.
7. Einzel- (1) Soweit die Abgabe nicht im Wege des Abrechnungsverfahrens oder der Abfindung
verstenerung. entrichtet wird, hat der Unternehmer die beförderten Güter vorbehaltlich der Bestimmung im
Abs. 2 der für das Betriebsunternehmen örtlich zuständigen Steuerstelle binnen vierzehn
#r W.Tagen nach Ausführung der Beförderung nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung unter
Einzahlung der Abgabe anzumelden. Die Anmeldung kann, sofern hierdurch die im Satz 1
angeordnete Frist nicht überschritten wird, mehrere Beförderungen umfassen.
(2) Erfolgt im Falle des Abs. 1 die Beförderung auf dem Wasserwege zur Ausladung
an einem nicht dem Betriebsunternehmer gehörigen Orte, so hat die Anmeldung und Ver-
steuerung bei der Steuerstelle zu erfolgen, die für die Versteuerung bei Beförderung im
öffentlichen Güterverkehre nach §§ 20, 22 bis 24 zuständig sein würde. Die zurückerhaltene
zweite Ausfertigung hat der Steuerpflichtige als Beleg bei den von ihm nach § 17 Satz 2
des Gesetzes zu führenden Anschreibungen aufzubewahren.
35.
. Über- (1) Die Aussichtsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung sowie im Verkehr auf Wasser-
chung durdh straßen die Hafen-, Kanal= und Stromaussichtsbeamten sind befugt, die von dem Betriebs-
beamten. unternehmer über die Güterbeförderungen zu führenden Anschreibungen jederzeit einzusehen
und sie auf ihre richtige und vollständige Führung hin zu prüfen.
(2) Die Bestimmungen des § 26 finden auch auf den nichtöffentlichen Verkehr auf
Wasserstraßen Anwendung.