Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr 15. 89 
IV. Güterverkehr auf Landwegen. 
§ 36. 
Zum § 1 Abs. 2 des Gesetzes. 
(1) Als planmäßig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sind Fahrten dann an= 1. Ju all- 
zusehen, wenn sie in zeitlich bestimmter Wiederkehr und nicht nur nach Bedarf stattfinden. gemeinen. 
(2) Für die Abrundung der Abgabebeträge gilt 8 16 Abs. 1. 
§ 37. 
Zum § 14 des Gesetzes. 
Soweit eine nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes steuerpflichtige Beförderung von Gütern?. Neichs- und 
auf Landwegen vom Reich oder einem Bundesstaate betrieben wird, werden die näheren Elauts 
Bestimmungen über die Entrichtung der Abgabe gemäß § 14 des Gesetzes von der obersten « 
Landesfinanzbehörde im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzanit) getroffen. 
8 38. 
(1) Wer außer den Fällen des § 37 die Beförderung von Gütern auf Landwegen 3. Aumeldung 
durch ein dem öffentlichen Verkehre dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf be Fosurnem 
stimmten Linien mit planmäßigen Fahrten betreiben will, hat dies spätestens vierzehn Tage unternehmens. 
vor Beginn des Betriebs und, wenn der Betrieb bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen 
Vorschriften über die Besteuerung des Güterverkehrs bestand, spätestens vierzehn Tage vor 
dem Tage des Inkrafttretens dieser Vorschriften der für den Betriebsunternehmer örtlich zu- 
ständigen Steuerstelle anzumelden. 
(2) Die Anmeldung hat den Namen und Wohnort des Betriebsunternehmers oder 
Firma und Sitz des Unternehmens und die Art des Betriebs anzugeben und die Orte zu 
bezeichnen, zwischen denen der Betrieb im regelmäßigen Verkehre stattfindet. 
§ 39. 
Zum § 15 des Gesetzes. 
1) Dem Betriebsunternehmer ist unter den nachfolgenden Bedingungen widerruflich 4. Steuer- 
gestattet, die Abgabe erst nach Aushändigung der Güter in vierteljährlichen Zeitabschnitten eutrichtung im 
Ei 1 bei der örtli andi St il tricht Abrechnungs- 
durch Einzahlung bei der örtlich zuständigen Steuerstelle zu entrichten. verfahren. 
(2) Zur Verrechnung mit der Steuerstelle über die Abgabe hat sich der Betriebsunter- 
nehmer in seinem Betriebe der von der Steuerstelle käuflich zu beziehenden amtlichen Fracht- 
zettelblöcke zu bedienen. Jeder Frachtzettelblock besteht aus einem Umschlag und zweihnndert- 
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