Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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fünfzig Einlageblättern, ist mit einer Nummer versehen und entspricht dem anliegenden 
whel Muster 11. Der Bedarf an Blöcken ist der Steuerstelle mindestens vierzehn Tage vor 
Eintritt des Bedarfs anzuzeigen. Uber die ausgegebenen Blöcke hat die Steuerstelle ein 
Verkehrssteuer-Merkbuch zu führen. 
(3) Die einzelnen Blätter des Frachtzettelblocks haben einen netzartigen grauen Unter- 
druck. Sie bestehen aus einem mit dem Unschlag fest verbundenen Stammabschnitt A, 
dem Frachtzettel (Abschnitt B) und einem aus sechs Nummerzetteln bestehenden Abschnitt ( 
Die Abschnitte I und ( sind abtrennbar. Die einzelnen Blätter des Blocks sind durch- 
laufend numeriert. Die Nummer des Blattes trägt sowohl der Abschnitt wie Abschnitt 
1; sie befindet sich auch auf jedem der sechs Nummerzettel. Die Abschnitte A und B 
enthalten gleichmäßig einen Vordruck für die Bezeichnung des Tages der Beförderung und 
der Orte, zwischen denen die Beförderung des Gutes stattfindet, für die Bezeichnung des 
Gutes nach Zahl, Art und Gewicht der Frachtstücke und nach dem Beförderungspreise sowie 
für die nach diesem zu berechnende Abgabe, ferner für die Unterschrift des Betriebsunter- 
nehmers nach Namen und Wohnort. 
(1) Die von den Steuerstellen zu verkaufenden Frachtzettelblöcke werden durch die 
Reichsdruckerei hergestelll und zu einem vom Reichskanzler (Reichsschatzamt) festgesetzten Preise 
abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Frachtzettelblöcke, 
welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt 
bezeichnet werden. Eine Verabfolgung an Privatpersonen durch die Reichsdruckerei findet 
nicht statt. Die NRechnungen über die bezogenen Frachtzettelblöcke sind mit den gquittierten 
Lieferscheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder 
den von ihnen bezeichneten Behörden einzureichen. Letztere lassen den Betrag der Rechnung 
an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Reichshaupt 
kasse zahlen. 
(5) Der Betriebsunternehmer hat bei Annahme des Gutes die Abschnitte X und l 
des Frachtzettels gleichmäßig auszufüllen, den Abschnitt 13 dem Versender auszuhändigen 
und die anhängenden Nummerzettel, soweit dies die Frachtstücke zulassen, zu deren Beklebung 
zu benutzen. Reichen die sechs Nummern nicht aus, so werden zwei oder mehr Frachtzettel 
verwendet und in jedem die zugehörenden Frachtstücke verzeichnet. Ubrigbleibende Nummern 
sind sofort zu vernichten. 
(6) Bis zum 10. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats hat der Betriebs- 
unternehmer die gebrauchten Blöcke mit den in ihnen enthaltenen Stammabschnitten der 
unter.2—. Stenerstelle mit einer Nachweisung des Musters 12 in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
* Ist eine Beförderung nicht zur Ausführung gekommen, so sind die darüber ausgestellten 
Frachtzettel beizufügen. Die Steuerstelle stellt die Abgabe auf beiden Ausfertigungen der
	        
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