Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 91 
Nachweisung fest, vereinnahmt sie und gibt die zweite Ausfertigung mit einem Bekenntnis 
über den Empfang der Abgabe unter Bezeichnung der Nummer des Eintrags im Einnahme— 
buche zurück. 
(7) Enthält ein Block noch leere Blätter, so ist in der Nachweisung die Zahl der 
benutzten Blätter und der sich aus ihnen ergebende Abgabenbetrag anzugeben. Nach Fest- 
stellung der Abgabe hat die Rückgabe dieses Blocks gegen Empfangsbekenntnis zu erfolgen. 
Die Steuerstelle hat die Wiedervorlegung aufgebrauchter Blöcke durch das Merkbuch (Abs. 2 
Satz 4) zu überwachen. 
(8) Private Betriebsunternehmer und die von ihnen bestellten Vertreter haben sich 
schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem ein zur Beförderung angenommenes 
Gut, für das die Abgabe fällig geworden ist, zum Zwecke der Steuererhebung nicht entsprechend 
den vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen worden ist, eine von der Steuerbehörde unter 
Ausschluß des Rechtswegs festzusetzende Vertragsstrafe bis zu einhundert Mark unabhängig 
von der damit etwa verwirkten gesetzlichen Strafe zu zahlen. 
(9) Die Oberbehörde kann Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen anordnen, 
soweit dies nach der Besonderheit des Betriebs des Unternehmers erforderlich erscheint. Sie 
kann auf Antrag an Stelle der Entrichtung der Abgabe auf Grund des vorstehenden Ab- 
rechnungsverfahrens die Entrichtung der Abgabe im Wege der Abfindung gestatten, sofern 
der Jahresbetrag der Abgabe eintansend Mark nicht übersteigt und das vorstehend angeordnete 
Verfahren für den Betriebsunternehmer mit unverhältnismäßigen Kosten oder Schwierigkeiten 
verbunden sein würde. Auf die Abfindung findet § 33 Satz 2 bis 5 siungemäße Anwendung. 
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(1) Der Unternehmer oder der von ihm bestellte Fahrtleiter (Wagenführer, Schaffner) 
ist verpflichtet, den im Gebrauch befindlichen Frachtzettelblock während der Fahrt mit sich 
zu führen. " 
(2) Die Aufsichtsbeamten der Sicherheitspolizei und die Zoll= und Steueraussichts- 
beamten sind berechtigt und verpflichtet, in Fällen des Verdachts und von Zeit zu Zeit in 
unverdächtigen Fällen den Betrieb des Unternehmers an den Haltestellen und unterwegs 
auf die Beobachtung der vorstehenden Vorschriften hin zu prüfen. Der Unternehmer oder 
der von ihm bestellte Fahrtleiter ist verpflichtet, ihnen den Frachtzettelblock vorzulegen und 
die Prüfung der Übereinstimmung der Angaben des Blockes mit den geladenen Frachtstücken 
und den ihnen aufgeklebten Zettelnummern zu gestatten, letzteres unterwegs jedoch nur, soweit 
dies ohne Ausladung möglich ist. 
(3) Für die Erfüllung der in Abs. 1, 2 bezeichneten Verpflichtungen durch den Fahrt- 
leiter ist neben diesem der Unternehmer verantwortlich.
	        
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