Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

§ 41. 
5. Einzel- Der Widerruf der Zulassung des im § 39 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die 
versteuerung. Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher 
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat. 
V. Personen= und Gepäckverkehr. 
8 42. 
Zum 8 1des Gesetzes. 
1. Im (1) Was als planmäßige Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist, 
allgemeinen. hestimmt sich nach 8 36 Abs. 1. 
(2) Was als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes anzusehen ist, be- 
stimmt sich nach § 11 Abs. 3. Der Verkehr auf Flüssen von Ufer zu Ufer ohne voraus- 
gegangene oder nachfolgende Beförderung auf der Eisenbahn ist als Eisenbahnfährbetrieb auch 
dann nicht anzusehen, wenn die Fähre von der Eisenbahn betrieben wird. 
(3) Abs. 2, 4 des § 11 finden auf die Personenbeförderung auf Wasserstraßen ent- 
sprechende Anwendung. 
8 43. 
Zum 8§ 2 des Gesetzes. 
2. Bodensec- Fahrkarten der Schiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der 
verkehr. Abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen. 
* 44. 
Zum § 3 Abs. 1 des Gesetzes. 
3. Befrei- Von der Abgabe sind befreit Beförderungen auf 
ungen. a) Arbeiterkarten und sonstige Abfertigungen zu ermäßigten Einheitssätzen im 
Arbeiterverkehre; 
b) Zeitkarten und Sonderkarten für Schüler; 
) Militärfahrkarten; 
d) Militärfahrscheine, soweit sie den Personen= und Gepäckverkehr betreffen und nach 
den Sätzen des Militärtarifs berechnet werden; 
e) Gepäckscheine, soweit die Fracht nach den Sätzen des Militärtarifs berechnet wird. 
§ 45. 
Zum § 3 Abs. 2 des Gesetzes. 
4. Befreiung (1) Die Abgabebefreiung auf Grund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist bei der Ober- 
cineigoen behörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu beantragen.
	        
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