§ 41.
5. Einzel- Der Widerruf der Zulassung des im § 39 angeordneten Verfahrens erfolgt durch die
versteuerung. Oberbehörde. Sie hat bei Erklärung des Widerrufs gleichzeitig zu bestimmen, in welcher
Art der Betriebsunternehmer die Einzelversteuerung künftighin zu bewirken hat.
V. Personen= und Gepäckverkehr.
8 42.
Zum 8 1des Gesetzes.
1. Im (1) Was als planmäßige Fahrt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes anzusehen ist,
allgemeinen. hestimmt sich nach 8 36 Abs. 1.
(2) Was als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes anzusehen ist, be-
stimmt sich nach § 11 Abs. 3. Der Verkehr auf Flüssen von Ufer zu Ufer ohne voraus-
gegangene oder nachfolgende Beförderung auf der Eisenbahn ist als Eisenbahnfährbetrieb auch
dann nicht anzusehen, wenn die Fähre von der Eisenbahn betrieben wird.
(3) Abs. 2, 4 des § 11 finden auf die Personenbeförderung auf Wasserstraßen ent-
sprechende Anwendung.
8 43.
Zum 8§ 2 des Gesetzes.
2. Bodensec- Fahrkarten der Schiffahrtsverwaltungen auf dem Bodensee unterliegen auch dann der
verkehr. Abgabe nicht, wenn sie wahlweise zur Benutzung der Uferbahnen berechtigen.
* 44.
Zum § 3 Abs. 1 des Gesetzes.
3. Befrei- Von der Abgabe sind befreit Beförderungen auf
ungen. a) Arbeiterkarten und sonstige Abfertigungen zu ermäßigten Einheitssätzen im
Arbeiterverkehre;
b) Zeitkarten und Sonderkarten für Schüler;
) Militärfahrkarten;
d) Militärfahrscheine, soweit sie den Personen= und Gepäckverkehr betreffen und nach
den Sätzen des Militärtarifs berechnet werden;
e) Gepäckscheine, soweit die Fracht nach den Sätzen des Militärtarifs berechnet wird.
§ 45.
Zum § 3 Abs. 2 des Gesetzes.
4. Befreiung (1) Die Abgabebefreiung auf Grund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes ist bei der Ober-
cineigoen behörde, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, zu beantragen.