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(2) Der Antrag ist vom Betriebsunternehmer zu stellen.
(3) Mit dem Antrag sind die Unterlagen einzureichen, auf die das Begehren der Ab-
gabefreiheit gestützt wird. Beizubringen sind insbesondere, soweit die Bahn nicht vom Eigen-
tümer selbst betrieben wird, die Vereinbarungen, unter denen der Betrieb von dem Betriebs-
unternehmer übernommen worden ist. Ferner sind beizubringen der Nachweis der Herstellungs-
kosten der Bahn gesondert nach den einzelnen in Betrieb genommenen Linien, und der
Nachweis der Betriebs= und Gewinnergebnisse in den letzten fünf Jahren oder, soweit die
Bahn oder die in Betracht kommenden einzelnen Linien noch nicht solange in Betrieb sind,
die Betriebs= und Gewinnergebnisse seit der Zeit der Inbetriebnahme und, wenn die Bahn
oder Linie noch nicht in Betrieb genommen ist, eine Schätzung der zu erwartenden Betriebs-
und Gewinnergebnisse. Zu den Herstellungskosten sind die Kosten des rollenden Materials
nicht zu rechnen.
(4) Der Antrag ist mit den Unterlagen und einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate zur Beschlußfassung
vorzulegen.
§ 46.
Zum 8§ 4des Gesetzes.
(1) Für den grenzüberschreitenden Verkehr deutscher Eisenbahnen auf ausländischem 5. Verkehr
Gebiet und ausländischer Eisenbahnen auf Reichsgebiet gelten die Bestimmungen des § 3 ami den
Abs. 1, 2. Im übrigen findet § 14 auch für den Personen= und Gepäckverkehr Anwendung. «
(2) Im internationalen Personen- und Gepäckverkehre wird die Abgabe von dem Be
förderungspreise berechnet, der für die im Reichsgebiete belegenen Strecken eingerechnet ist.
Soweit die Feststellung der Beförderungspreise für die im Reichsgebiete belegene Strecke mit
erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Landesregierung mit Zustimmung des
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) die Berechnung des Beförderungspreises nach einem verein-
fachten Verfahren zulassen.
(3) Im Eisenbahnfährverkehr mit Dänemark und Schweden ist bei Berechnung der
Abgabe der Beförderungspreis bis zur Seegrenze zugrunde zu legen.
8 47.
Zum 85 des Gesetzes.
(1) Im Personenverkehre der Eisenbahnen gelten als Beförderungspreis auch die tarif- 6. Beför
mäßigen Zuschläge und Gebühren für besondere Beförderungs= und Abfertigungsarten (Zuschläge derungspreis.
für die Benützung von Schnell-, Luxus= und Güterzügen, Gebühren für die Benutzung von
Schlafwagen, für die Beförderung auf Verbindungsbahnen, Druckkosten für Buchfahrkarten