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17. Abrech- (1) Der Betriebsunternehmer, im Eisenbahnverkehre die Abrechnungsstelle (Verkehrs-
nung. kontrolle) der nach § 56 Abs. 1, 2 zuständigen Verwaltung, hat zur Entrichtung der Ab-
UL## K gabe Nachweisungen nach Muster 14 aufzustellen. Soweit für den Betrieb nicht sämtliche
* Spalten des Musters in Betracht kommen, kann mit Zustimmung der Oberbehörde der
iss Nachweisung ein vereinfachtes Muster zugrunde gelegt werden, wofür Muster 15 zum An-
halt dient. Die Nachweisungen haben die im Abrechnungszeitraum aufgekommenen Ein-
nahmen (§ 55) zu umfassen und sind mit einer Bescheinigung zu versehen, daß die in
der Nachweisung angegebenen abgabepflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebs-
rechnung festgestellten Beträgen übereinstimmen. Den Bescheinigungen sind bei staatlichen
Beförderungsunternehmungen durch den Vorstand der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle),
bei den übrigen Beförderungsunternehmungen durch einen Beamten der Steuerverwaltung
abzugeben. Die nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen haben ihre Buchführung und
diejenige der Stationen, insbesondere deren monatliche Aufstellungen über die Fahrgeld= und
Gepäckfrachteinnahmen, nach Anordnung der zuständigen Oberbehörde derart einzurichten, daß
daraus die Prüfung der Nachweisungen ohne Schwierigkeit möglich ist.
(2) Sofern zu dem Verwaltungsbereich einer Abrechnungsstelle Stationen gehören, die
in einem anderen Bundesstaate sich befinden, ist hinsichtlich der bei diesen Stationen verein-
nahmten Fahrgelder und Gepäckfrachten für jeden der in Betracht kommenden Bundesstaaten
eine besondere Nachweisung aufzustellen und der von der obersten Landesfinanzbehörde des
betreffenden Staates zu bestimmenden Steuerstelle zur Festsetzung und Einziehung des Ab-
gabebetrags einzureichen. Den beteiligten Bundesstaaten bleibt es unbenommen, zur Ver-
einfachung des Abrechnungsverfahrens anderweite Vereinbarung untereinander zu treffen;
die Vereinbarung ist dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. Im Falle des § 55
Abs. 4 kann von der obersten Landesfinanzbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers
(Reichsschatzamt) ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren angeordnet werden.
(3) Die Nachweisungen sind der für den Sitz der Verwaltung zuständigen Steuer-
stelle, im Eisenbahnverkehre der für den. Sitz der Abrechnungsstelle (Verkehrskontrolle) zuständigen
Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. ·
(4) Die Steuerstelle prüft die Nachweisungen, stellt in beiden Ausfertigungen die
Abgabe fest und trifft für ihre Erhebung die nötigen Anordnungen. Bleiben die Abschlags-
zahlungen hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben,
im umgekehrten Falle der sich ergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung an-
zurechnen. Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche,
die andere wird mit Empfangsbekenntuis zurückgegeben.