Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1121 
Muster 33. 
(Ausführungsbestimmungen § 171) 
Uberwackungsliste 
diejenigen Personen, Firmen, Gesellschaften, Vereine, welche für die Entrichtung der Abgabe von 
Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 des Reichsstempelgesetzes in Betracht kommen. 
Dieses Buch enthält. Blätter, 20e-che Geführt von 
von einer mit dem Siegel des Uelerzeichzelen 9 
belegten Schnur durchæogen Sind. (ame)..................................................... 
(Dienststellung) 
)5 „ den # 19.. 
(Name. 
(Dienststellung) · 
Auleitung. 
1. Vetriebe mit gleichem Geschäftsjahr sind je in einer besonderen Abteilung zusammenzufassen. Die Liste ist fortlaufend 
zu führen und verbleibt bei der Steuerstelle. 
2. Für jeden Steuerpflichtigen ist ein Konto anzulegen, und ein auf eine Reihe von Jahren ausreichender Raum frei- 
zulassen. 
3. Bei Geschäften, für welche eine Verpflichtung zur Leistung von Abschlagszahlungen nicht besteht, bleiben die 
Spalten 2 bis 4 und 7, 8 unausgefüllt. 
« 4. Erlischt ein Konto, so ist es mit roter Tinte kreuzweise zu durchstreichen und Zeitpunkt und Grund der Löschung 
in der Bemerkungsspalte zu vermerken. Der Löschungsvermerk ist zu unterschreiben. 
5. Im Falle des § 178 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen wird Spalte 2 erst nach der wirklich erfolgten Ent- 
richtung der Teilzahlung ausgefüllt. 
6. Die Verwendung von Schnur und Siegel ist nicht erforderlich, wenn es sich um festgebundene Bücher mit fort- 
laufenden Blattzahlen handelt. 
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