Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1123 
Eingegangen den ten 19. Muster 34. 
Nr.. der UÜberwachungsliste. (Ausführungsbestimmungen § 173) 
Nr.—des Anmeldungsbuchs. 
Nr...des Einnahmebuchs. 
(Amesstempelabdruck) 
KAnmelcung 
zur Entrichtung der Abgabe von Geldumsätzen nach Tarifnummer 10 
des Reichsstempelgesetzes. 
Anleitung. 
1. Die Anmeldung hat von juristischen Personen bei der Steuerstelle zu erfolgen, in deren Bezirke sie ihren Sitz 
haben. Bei Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen Rechts, soweit 
sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen der Ort der Hauptnieder- 
lassung moßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflichtigen zuständig. Befindet sich der Sitz 
des Unternehmens oder der Hauptniederlafsung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im Inlande keinen Wohnsitz, so 
ist der Ort des Betriebs maßgebend. 
2. Der Vordruck unter 2b der Anmeldung ist bei der erstmaligen Anmeldung, später nur auszufüllen, wenn wegen 
Neuaufnahme oder Aufgabe des Geschäftsbetriebs ein kürzerer Zeitraum als ein Jahr in Betracht kommt. 
3. Der Vordruck unter Zb der Anmeldung ist nur auszufüllen beim Vorhandensein von inländischen Zweignieder- 
lassungen. Diese sind derart zu ordnen, daß die in demselben Bundesstaate belegenen Niederlassungen aufeinanderfolgen. 
Die Habenzinsen sind staatenweise aufzurechnen, z. B. (Gortsetzung 3 - Anmeldung.) 
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