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Sie sind mit der Mahnung und der Beitreibung der aus dem gleichen Anlasse geschuldeten
Staatsgefälle tunlichst zu verbinden.
11. Gelangen Rückstände an Reichsstempelabgaben, die in die Rückstandsregister ein-
getragen worden sind, beim Rentamt freiwillig oder infolge zwangsweiser Beitreibung zur
Einzahlung, so sind die eingegangenen Beträge unter Löschung des Vortrags im Rückstands-
register in das Anmeldungsbuch einzutragen und zugleich im Einnahmebuch zu vereinnahmen.
Von der Einzahlung der rückständigen Reichsabgaben ist den Notaren und rechnungsführenden
Gerichtsschreibern spätestens am Schlusse eines jeden Monats Mitteilung zu machen.
12. Nachgeholte oder rückvergütete Reichsabgabenbeträge sind im Anmeldungsbuch und
im Einnahmebuch zu= bezw. abzusetzen.
13. Soweit nach S der Verordnung vom 16. September 1918 zur Erhebung der
Reichsstempelabgabe von Gesellschaftsverträgen die Notare oder die Gerichtsschreiber der Re-
gistergerichte nicht zuständig sind, hat die Versteuerung durch das Rentamt zu erfolgen.
Das Verfahren des Rentamts bemißt sich nach den Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze.
Privatschriftliche Beurkundungen sind dem zuständigen Rentamt in Urschrift oder be-
glaubigter Abschrift mit einer deren wesentlichen Inhalt wiedergebenden Anmeldung zur
Versteuerung einzureichen; einer solchen besonderen Anmeldung bedarf es jedoch nicht, wenn
der vorgelegten Urkunde eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte Abschrift beigefügt
wird und die im § 5 Abs. 1 Satz 1 der Auss#Best. des Bundesrats erforderten Angaben
in der Urkunde enthalten sind. Für die Beteiligten wird es meist schwierig sein, den für
die Stempelberechnung wesentlichen Inhalt einer Urkunde richtig und erschöpfend in der
Anmeldung darzustellen. Sofern daher nicht eine zum Verbleib bei der Steuerstelle bestimmte
Abschrift der Urkunde mit eingereicht wird, ist der Richtigkeit und Vollständigkeit der An-
meldung vom Rentamte besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; veranlaßten Falles ist auf
Berichtigung und Ergänzung der Anmeldung oder auf Einreichung einer zum Verbleib beim
Rentamte bestimmten Abschrift zu dringen.
14. Die im § 13 Abs. 3 der AussBest. des Bundesrats erwähnte Bescheinigung
sowie die Bescheinigung, auf Grund deren der im § 20 Abs. 1 dieser Ausführungs-
bestimmungen bezeichnete Vermerk auszustellen ist, hat das Rentamt zu erteilen, an das der
beurkundende Notar die Reichsstempelabgaben abliefert. An Stelle der Verweisung auf das
Anmeldungsbuch hat veranlaßten Falles die Verweisung auf das Kosten= und Stempel-
register oder Rückstandsregister zu treten, in dem die Reichsstempelabgabe vereinnahmt ist.
Zur Ermöglichung der Kontrolle der Abstempelung der Gewinnanteilscheinbogen solcher Wert-
papiere haben die Rentämter bei der Erteilung der Bescheinigungen der Kreiskasse Mit-
teilung zu machen, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung der
Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist.