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19. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die unter die Befreiungsvorschriften 2, 3 der
Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes fallen, sind zur steuerfreien Abstempelung bei
der Kreiskasse anzumelden, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung
der Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist.
III. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfle.
(§§ 18 bis 33 des Gesetzes und Tarifnummer 4.)
20. Die Abgaben nach der Tarifnummer 4 a und b des Reichsstempelgesetzes sind in
der Regel durch Verwendung von Stempelmarken zu den über das stempelpflichtige Geschäft
ausgestellten Schlußnoten (§ 21 des Reichsstempelgesetzes, §8 64 ff. der AusfBest. des
Bundesrats) zu entrichten. Der Verkauf der Stempelmarken, dann der Verkauf gestempelter
und ungestempelter amtlicher Vordrucke zu Schlußnoten erfolgt durch die Postanstalten.
Reichsstempelmarken zum Werte von 5 J bis 1—, dann mit Stempelaufdruck versehene
Schlußnotenvordrucke zum Werte von 20 J bis 17, sowie ungestempelte Vordrucke liegen
bei allen Postanstalten zum Verkauf auf, während die übrigen Sorten von Reichsstempel-
marken und mit Stempelaufdruck versehenen Schlußnotenvordrucken nur bei den vom Staats-
ministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmten Postanstalten verkauft werden.
21. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 26 a des Reichsstempel-
gesetzes, §S& 78 ff. der AusfBest. des Bundesrats) sowie zur Abstempelung von Vertrags-
urkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes (§ 86 der AusfBest. des Bundes-
rats) sind die Rentämter, und zwar für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt
München I, für den Stadtbezirk Nürnberg das Rentamt Nürnberg I und für den Bezirk
der Rentämter Augsburg 1 und II das Rentamt Augsburg II zuständig.
22. Den Rentämtern ebliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung
von Privatvordrucken zu Schlußn-ten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausf#Best. des
Bundesrats). Mit der Antragstellung ist der entsprechende Steuerbetrag einzubezahlen.
23. Nach § 58 der AussfBest. des Bundesrats wird die in der Tarifnummer 4a
Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste der Personen, die gewerbsmäßig Bank= oder
Bankiergeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen Besuchern einer inländischen Börse
zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handels mit Wertpapieren gehören, vom Börsenvorstand
geführt. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen eine etwaige Löschung in der
Liste steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung
die weitere Beschwerde an die für den Handelskammerbezirk zuständige Regierungsfinanz-
kammer zu.
24. Wird im Abrechnungsverfahren nach § 26 a des Reichsstempelgesetzes auf Antrag
des Abrechners die Prüfung der Geschäftsbücher, des Steuerbuchs und der Schriftstücke, die