Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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19. Gewinnanteilschein- und Zinsbogen, die unter die Befreiungsvorschriften 2, 3 der 
Tarifnummer 3 A des Reichsstempelgesetzes fallen, sind zur steuerfreien Abstempelung bei 
der Kreiskasse anzumelden, in deren Bezirk der Vertrag oder der Beschluß über die Errichtung 
der Gesellschaft oder die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet worden ist. 
III. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfle. 
(§§ 18 bis 33 des Gesetzes und Tarifnummer 4.) 
20. Die Abgaben nach der Tarifnummer 4 a und b des Reichsstempelgesetzes sind in 
der Regel durch Verwendung von Stempelmarken zu den über das stempelpflichtige Geschäft 
ausgestellten Schlußnoten (§ 21 des Reichsstempelgesetzes, §8 64 ff. der AusfBest. des 
Bundesrats) zu entrichten. Der Verkauf der Stempelmarken, dann der Verkauf gestempelter 
und ungestempelter amtlicher Vordrucke zu Schlußnoten erfolgt durch die Postanstalten. 
Reichsstempelmarken zum Werte von 5 J bis 1—, dann mit Stempelaufdruck versehene 
Schlußnotenvordrucke zum Werte von 20 J bis 17, sowie ungestempelte Vordrucke liegen 
bei allen Postanstalten zum Verkauf auf, während die übrigen Sorten von Reichsstempel- 
marken und mit Stempelaufdruck versehenen Schlußnotenvordrucken nur bei den vom Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmten Postanstalten verkauft werden. 
21. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren (§ 26 a des Reichsstempel- 
gesetzes, §S& 78 ff. der AusfBest. des Bundesrats) sowie zur Abstempelung von Vertrags- 
urkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes (§ 86 der AusfBest. des Bundes- 
rats) sind die Rentämter, und zwar für den Stadtbezirk München das Stadtrentamt 
München I, für den Stadtbezirk Nürnberg das Rentamt Nürnberg I und für den Bezirk 
der Rentämter Augsburg 1 und II das Rentamt Augsburg II zuständig. 
22. Den Rentämtern ebliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung 
von Privatvordrucken zu Schlußn-ten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausf#Best. des 
Bundesrats). Mit der Antragstellung ist der entsprechende Steuerbetrag einzubezahlen. 
23. Nach § 58 der AussfBest. des Bundesrats wird die in der Tarifnummer 4a 
Ermäßigung 1 Abs. 2 vorgeschriebene Liste der Personen, die gewerbsmäßig Bank= oder 
Bankiergeschäfte betreiben oder zu den regelmäßigen Besuchern einer inländischen Börse 
zum Zwecke des gewerbsmäßigen Handels mit Wertpapieren gehören, vom Börsenvorstand 
geführt. Gegen die Ablehnung der Eintragung und gegen eine etwaige Löschung in der 
Liste steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Handelskammer, gegen deren Entscheidung 
die weitere Beschwerde an die für den Handelskammerbezirk zuständige Regierungsfinanz- 
kammer zu. 
24. Wird im Abrechnungsverfahren nach § 26 a des Reichsstempelgesetzes auf Antrag 
des Abrechners die Prüfung der Geschäftsbücher, des Steuerbuchs und der Schriftstücke, die
	        
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