Nr. 77. 1197
34. Die Frachtstempelmarken werden zum Nennwert abgegeben. Für gestempelte Vor-
drucke wird außer dem Betrage des Stempels das in den Tarifen der Eisenbahnverwaltungen
festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke erhoben.
35. Den Abfertigungsstellen der Eisenbahnen sind bei der Aufgabe von Stückgut= und
Expreßgutsendungen, falls nicht gestempelte Vordrucke verwendet werden, Frachturkunden
(Frachtbriefe, Eisenbahnpaketadressen) mit aufgeklebter jedoch noch nicht entwerteter Stempel-
marke zu übergeben. Die Marke ist an der für den Stempel der Versandstation bestimmten
Stelle aufzukleben. Die Entwertung der Marken ist im Eisenbahnverkehr ausschließlich
Sache der Eisenbahndienststellen.
36. Im Privatbesitze befindliche Vordrucke zu gewöhnlichen Eisenbahnfrachtbriefen und
Eisenbahnpaketadressen können auf Antrag bei den Kreiskassen und dem Stempelamt Nürn-
berg mit dem Aufdruck des Reichsstempels im Wertbetrage von 15 J versehen werden.
Die Abstempelung findet jedoch nur statt, wenn mindestens 1000 Stück Vordrucke zur Ab-
stempelung vorgelegt werden. Die Vordrucke sind so gefalzt und geordnet vorzulegen, daß
sie ohne weiteres abgestempelt werden können. Die Anmeldung zur Abstempelung hat unter
Benutzung des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats zu geschehen. Die Anmeldung
ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.
37. Nach § 113 Abs. 1 der AusfBest. des Bundesrats kann zuverlässigen Privat-
druckereien, die sich mit der Herstellung von Eisenbahnfrachtbriefen und Eisenbahnpaketadressen
befassen, auf Antrag gestattet werden, daß sie von ihnen hergestellte Vordrucke für Eisenbahn-
frachtbriefe und für Eisenbahnpaketadressen zugleich mit einem Stempelaufdruck im Werte
von 15 J versehen. Hierauf gerichtete Anträge sind an das Staatsministerium der
Finanzen zu richten und dort einzureichen.
Ist einer Privatdruckerei vom Staatsministerium der Finanzen gestattet, die bei ihr
gedruckten Frachturkundenvordrucke mit dem Reichsstempelaufdruck zu versehen, so sind die
einzelnen Abstempelungen bei der Kreiskasse, in deren Bezirk die Druckerei liegt, in Nürn-
berg beim Stempelamte Nürnberg zu deantragen. Die Anmeldung ist unter Benützung
des Musters 18 der AusfBest. des Bundesrats in doppelter Ausfertigung einzureichen;
mit der Anmeldung ist der geschuldete Reichsstempel einzuzahlen.
38. Über Gesuche um Rückerstattung zuviel entrichteter Frachturkundenstempelbeträge
entscheidet die Regierungsfinanzkammer des Bezirks. Die Gesuche sind entsprechend belegt
bei der Regierungsfinanzk entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines Rent-
amts einzureichen. Außerdem sind die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen
ermächtigt, Stempel für Eisenbahnfrachturkunden, die bei ihnen offensichtlich zuviel entrichtet
worden sind, auf Antrag zu erstatten. In zweifelhaften Fällen sind die Beteiligten an die
zuständige Regierungsfinanzkammer zu verweisen. Die Erstattung wird in barem eile geleistet.