Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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39. Zur Gewährung des Stempelerlasses aus Billigkeitsrücksichten, wenn infolge von 
Fällen höherer Gewalt (Ausfuhrverbot, Mobilmachung, Kriegsausbruch u. dgl.), infolge von 
Betriebsunfällen oder infolge von Versehen des Frachtführers oder seiner Angestellten die 
Beförderung auf die ursprüngliche Frachturkunde nachweislich überhaupt nicht oder nicht nach 
Maßgabe der Frachturkunde ausgeführt, und wenn infolge hiervon auf die Frachturkunde 
eine Fracht nicht erhoben oder die erhobene Fracht erstattet worden ist (6 130 der AussMBest. 
des Bundesrats) ist die Regierungsfinanzkammer des Bezirkes zuständig. 
40. Die Regierungsfinanzkammer des Bezirks entscheidet auch über Anträge auf Rück- 
vergütuug des Frachturkundenstempels nach Tarifnummer 64 Abs. 2 Satz 2. Die Gesuche 
sind bei der Regierungsfinanzkammer entweder unmittelbar oder durch Vermittlung eines 
Rentamtes einzureichen. · 
Für die Rückvergütung des Frachturkundenstempels im Falle des § 33 des Gesetzes 
vom 8. April 1917 über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs gilt Ziff. I, 4 
der Bekanntmachung vom 5. Januar 1918 zu diesem Gesetze (GVBl. S. 15). 
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
(§ 62—71 des Gesetzes und Tarifnummer 8.) 
41. Zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art 
— Steuerkarten für das Inland — sind die Steuerhebestellen der Hanptzollämter, 
der Zollämter — mit dem Salzsteueramt Berchtesgaden —, der Nebenzollämter — aus- 
schließlich des Nebenzollamtes II Bödmen —, die Steuerämter und die Steuerstellen 
zuständig. Bei den Steuerhebestellen und Steuerämtern erstreckt sich die Zuständigkeit auf 
den Gesamtbezirk, bei den Steuerstellen auf den Bezirk der Steuerstelle. 
Ferner sind zur Erteilung der Steuerkarten für das Inland sämtliche Nebenzollämter 
mit Ausnahme der auf österreichischem Gebiete gelegenen Nebenzollämter I Asch, Eger, 
Salzburg und Kufstein sowie der Nebenzollämter II Balderschwang und Bödmen befugt. 
42. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge — Tarif= 
nummer 8b — sind von den Zollbehörden im Innern die Hauptzollämter Augsburg, 
Kaiserslautern, München III, Nürnberg und Würzburg sowie das Zollamt Kissingen ermächtigt. 
Die zollangeschlossenen österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg sind für 
die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des Reichsstempelgesetzes als Ausland zu 
behandeln. Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge — Tarif- 
nummer 8b —, welche auf der Grenzstrecke gegen die vorerwähnten österreichischen Ge- 
meinden eingehen, sind diejenigen zollbehördlichen Steuerstellen zuständig, in #deren Geschäfts- 
bezirk die Fahrzeuge unmittelbar mit dem Ubertritt über die mit der Rugrense nicht 
zusammenfallende Reichsgrenze eingebracht werden.
	        
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