Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1199 
43. Die Vordrucke zu den Erlaubniskarten sind durch die Materialverwaltung der 
Generaldirektion der Zölle, und indirekten Steuern von der Reichsdruckerei zu beziehen. 
44. Die Bestimmung des Zollamts, welchem nach § 158 Abs. 1 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundeerats beim jedesmaligen Grenzübertritte auf der Grenzstrecke gegen 
die österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg die Erlaubniskarte zur Bescheinigung 
vorzulegen ist, bleibt der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern überlassen. 
VII. Vergütungen. 
(§§ 72 bis 75 des Gesetzes und Tarifnummer 9). 
45. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Vergütungen der in Taiif- 
nummer 9 bezeichneten Art obliegt den im § 4 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 
genannten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. Zuständig ist das Rentamt, in 
dessen Stempelerhebungsbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
46. Die Feststellung und Erhebung der Abgabe erfolgt auf Grund der von den Ge- 
sellschaften einzureichenden Aufstellungen (§ 72 des Gesetzes, § 163 der AussBest. des 
Bundesrats). 
Zur Uberwachung des rechtzeitigen Eingangs der Aufstellungen ist nach § 167 der 
AusfBest. des Bundesrats eine Liste zu führen, in die sämtliche Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften. 
Gewerkschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen sind, die im 
Stempelerhebungsbezirk des die Abgabe erhebenden Rentamts ihren Sitz haben. Soweit 
dem Rentamt die Erhebung der Einkommensteuer obliegt, erhält es von den in seinem Bezirk 
bestehenden oder neu entstandenen Gesellschaften durch die Veranlagung zur Einkommensteuer 
Kenntnis. Von den übrigen zum Stempelerhebungsbezirke gehörenden Rentämtern sind 
entsprechende Verzeichnisse zur Ergänzung und Berichtigung der Überwachungsliste alljährlich 
zu erholen. In Zweifelsfällen kann auch das Registergericht um Ausschluß ersucht werden. 
47. Bei der Feststellung der Abgabe ist tunlichst zu ermitteln, welche Personen die 
gewährten Vergütungen beziehen. Ist zur Einkommensteuerveranlagung dieser Personen ein 
anderes Rentamt zuständig, so ist diesem von der Gewährung der Vergütung Mitteilung 
zu machen. 
VIII. Gelumisätze. 
(8§ 76 bis 78 des Gesetzes und Tarifnummer 10.) 
48. Zur Erhebung der Abgabe für Geldumsätze nach der Tarifnummer 10 sind gemäß 
& 7 der Verordnung vom 16. September 1918 die Rentämter zuständig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.