Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Für den Stadtbezirk München werden die Obliegenheiten des Rentamts dem Stadt- 
rentamt München I, für den Stadtbezirk Nürnberg dem Rentamte Nürnberg 1 und für die 
Bezirke der Rentämter Augsburg I und II dem Rentamt Augsburg II übertragen. 
49. Nach § 171 der Auss Best. des Bundesrats haben die Rentämter eine ÜUber- 
wachungsliste für den Geldumsatzstempel zu führen, für die die Geschäftsanzeigen der Steuer- 
pflichtigen die Grundlage bilden. Soweit Anzeigen stenerpflichtiger Geschäftsinhaber nicht 
eingegangen sind, sind diese zur nachträglichen Anzeige schriftlich aufzufordern. Welche Personen 
für die Exhebung der Abgabe in Frage kommen, kann das Reutamt aus den zur Ein- 
veranlagung erstellten Verzeichnissen ersehen. Veranlaßtenfalls ist ein solches 
Verzeichnis von dem für die Eink steuerveranlagung zuständigen Rentamt zu erholen. 
Die Führung einer Namenliste zu der Überwachungsliste (§ 171 Abs. 3 der Ausf#est. 
des Bundesrats) bleibt den Rentämtern überlassen. 
50. Die der K. Bank obliegenden Anmeldungen haben beim Rentamt Nürnberg 1 
zu erfolgen, die Nachweisungen der Filialbanken nach § 176 Abs. 3 der Ausf#Best. des 
Bundesrats sind bei den für sie örtlich zuständigen Rentämtern einzureichen. 
51. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das Rentamt nach § 174 Abs. 2 der 
AussBest. des Bundesrats gestatten, daß die Vorlage der Zusammenstellung der Habenzinsen 
und ihre Prüfung in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen erfolgt. In solchen Fällen 
ist für die Nachprüfung eine Abfertigungsgebühr von 1 vom Hundert des fälligen Stempel- 
betrags, mindestens 1 , jedoch nicht mehr als 100 K zu erheben. 
Die in § 174 Abs. 3 der Aussf-Best. des Bundesrats vorgeschriebene Nachprüfung 
der Zusammenstellung auf Grund der Geschäftsbücher des Steuerpflichtigen ist veranlaßtenfalls 
durch den Stempelprüfungsbeamten (§ 11 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918) 
vorzunehmen. 
  
IX. Grundsstüchsübertragungen. 
(§§ 84 bis 96 des Gesetzes und Tarifnummer 11.) 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
52. Nach § 8 der Verordnung vom 16. September 1918, erfolgt der Ansatz, die 
Einhebung und Beitreibung der bei den Notaren, den Gerichten und Grundbuchämtern 
anfallenden Reichsstempelabgaben von Grundstücksübertragungen (Tarifnummer 11) nach 
den gleichen Vorschriften wie der Ansatz, die Einhebung und Beitreibung der Landesstempel. 
Die Verwendung von Grundstücksstempelmarken oder Grundstücksstempelbogen findet nicht statt. 
Bei den Gerichten können Reichsabgaben von Grundstücksübertragungen nicht nur, 
wenn die Auflassung vor dem Grundbuchamt erklärt wird, sondern auch sonst anfallen, 
z. B. bei einem vor einem Oberlandesgericht geschlossenen Prozeßvergleiche. Die in den
	        
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