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des Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem Beitritt einer Behörde oder eines
Dritten abhängt. Soweit nach § 84 des Reichsstempelgesetzes die Verpflichtung zur Ent-
richtung der Abgabe erst mit der rechtswirksamen Beurkundung eintritt, ist die Reichsstempel-
abgabe erst dann anzusetzen, wenn die Rechtswirksamkeit eingetreten ist. Ziff. 65 Abs. II
der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollz. des Stempelges. vom 21. Angust 1914 findet
entsprechende Anwendung.
58. Der Betrag der Reichsabgabe und deren Entrichtung sind von dem Notar und
dem Gerichtsschreiber auf der Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde unter
Beifügung der Nummer des Kosten= und Stempelregisters zu vermerken. Die Entrichtung
ist auch dann zu vermerken, wenn die Abgabe beim Rentamt eingezahlt oder von diesem
beigetrieben worden ist.
Sofern der erforderliche Betrag der Abgabe sich nicht ohne weiteres aus der Urkunde
berechnen läßt, ist mit dem Vermerk eine kurze Berechnung der Abgabe zu verbinden.
Die Vermerke über die Entrichtung und die Berechnung der Abgabe sind mit Ort-
und Zeitangabe zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
59. Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung von der Reichsabgabe
befreit ist, obliegt dem Notar und dem Gerichtsschreiber, jedoch nur für die Urkunden, die
bei dem Notar oder dem Gericht aufgenommen worden sind. Die Feststellung einer anderen
zuständigen Behörde oder eines zuständigen Beamten oder Notars, daß eine Urkunde von
der Reichsabgabe befreit ist, unterliegt auch dann nicht der Nachprüsung des Notars oder
des Gerichtsschreibers, wenn die Urkunde zum Zwecke der Ausschließung der von der Auf-
lassung zu erhebenden Abgabe (Tarifnummer 11b Absl. 3) vorgelegt wird.
60. Ist die Grundstücksübertragung von der Reichsabgabe befreit, so ist dies unter
Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften, auf welche sich die Befreiung gründet, auf der
Urschrift, Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen.
Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die
Befreiung auf Grund der Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 in
Anspruch genommen wird, auch der Antrag auf Befreiung in die Verhandlung aufzunehmen.
Es ist dabei nicht notwendig, daß die Aufnahme in die über das Rechtsgeschäft errichtete
Urkunde selbst geschieht, vielmehr genügt es, wenn die Aufnahme im Anschluß an die
Beurkundung über das Rechtsgeschäft zu gesonderter Urkunde erfolgt und diese Urkunde
zu der über das Rechtsgeschäft gelegt wird.
Zum Nachweise, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr als 2000 Mark
hat, genügt die Vorlegung von Steuerquittungen oder ähnlichen von der Steuerbehörde
ausgestellten Urkunden.