Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1203 
Von der Erhebung der Abgabe ist nur abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuer- 
freiheit zur Überzeugung des Notars oder Gerichtsschreibers dargetan sind. Andernfalls ist 
der Steuerpflichtige auf den Erstattungsweg zu verweisen. 
61. Der Notar und der Gerichtsschreiber haben im Kosten- und Stempelregister zu 
vermerken, daß von der Erhebung der Reichsabgabe wegen Befreiung von der Steuerpflicht 
abgesehen worden ist. Der Vermerk ist in der für die Reichsabgabe bestimmten Spalte 
und zwar, wenn die Befreiung auf die Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 
bestimmt wird, durch die Worte „Befreit wegen Geringwertigkeit“ oder „Befreit wegen 
Gemeinnützigkeit“, sonst durch das Wort „Befreit“ zu machen. Die Grundstücksübertragungen, 
bei welchen Befreiung von der Reichsabgabe eintritt, sind in das Kosten= und Stempel= 
register auch dann einzutragen, wenn ein Landesstempel nicht erhoben wird. 
62. Die Reichsabgabe für Auflassungen (Tarifnummer 11 b) wird nach dem Abs. 3 
der Tarifnummer 11b nicht erhoben, wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in 
an sich stempelpflichtiger Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter 
Abschrift vorgelegt wird. Diese Voraussetzung wird für Auflassungen, die in Bayern erklärt 
werden, in der Regel gegeben sein, weil die bayerischen Grundbuchämter und Notare nach 
dem Art. 12 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung die Auflassung nur entgegen- 
nehmen dürfen, wenn die nach § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Urkunde 
vorliegt. 
In den im Abs. 4 der Tarifnummer 11b aufgezählten Fällen ist jedoch der Auf- 
lassungsstempel zu erheben, auch wenn die das Veräußerungsgeschäft enthaltende Urkunde 
vorgelegt wird. Der wichtigste dieser Fälle ist, daß die Urkunde das Rechtsgeschäft nicht 
so enthält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegenleistung verabredet 
ist. Wenn also z. B. die Parteien den Kaufpreis niedriger angeben, als er in Wirklichkeit 
verabredet ist, so werden sie nicht nur nach dem § 94 des Reichsstempelgesetzes wegen 
Hinterziehung der Reichsabgabe und gegebenenfalls auch nach dem Art. 50 des bayerischen 
Stempelgesetzes wegen Hinterziehung des Landesstempels gestraft, sondern es wird außerdem 
für die Auflassung der volle Auflassungsstempel eingezogen. Es wird den Notaren zur 
Pflicht gemacht, die Beteiligten hierauf aufmerksam zu machen, wenn der Notar Bedenken 
über die NRichtigkeit der von den Beteiligten gemachten Angaben hat. 
63. Die Einhebung der Reichsabgabe ist zugleich mit der Einhebung der Landesstempel 
zu besorgen. Ziffer 68 und 71 der Bek. v. 20. Juni 1915 zum Vollz. d. Stempelges. und 
Ziff. 33 ff. der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollz. d. ReichsG#KG. und des Hostenges. 
finden entsprechende Anwendung. 
Mit Rücksicht auf § 89 des Reichsstempelgesetzes darf als Zeitpunkt, bis zu dem die 
Reichs= und Landesstempel zur Meidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen sind, kein
	        
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