Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1205 
Ergibt die Prüfung des Grundbuchamts, daß die Urkunde, nicht oder nicht hinreichend 
versteuert ist, so hat das Grundbuchamt hiervon der zuständigen Steuerstelle auch dann 
Kenntnis zu geben, wenn es Sicherheitsleistung nicht anordnet. 
Die Einziehung der nicht oder nicht hienreichend entrichteten Reichsabgabe obliegt der 
Steuerstelle, bei den in Bayern errichteten Urkunden also dem Rentamte. 
69. Macht das Grundbuchamt die Eintragung von der Leistung einer Sicherheit ab- 
hängig, so ist als hinreichende Sicherheit stets anzusehen 
a) die vorläufige Einzahlung des Betrags der Abgabe, 
b) die Hinterlegung von mündelsicheren Wertpapieren nach Maßgabe des § 234 
des B., 6 
) die Verpfändung von Buchforderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat 
nach Maßgabe des § 236 des BGB., 
4) die Hinterlegung eines von einer öffentlichen Sparkasse ausgestellten Sparbuchs, 
auf das mindestens der sicher zu stellende Betrag eingezahlt ist, sofern das Spar- 
buch auf den Namen des Hinterlegers lautet, 
e) die Ubernahme der Bürgschaft für den Betrag der Abgabe durch einen Bürgen, 
welcher dem Grundbuchamt als tauglich im Sinne des § 239 des BGB. erscheint. 
Inwieweit durch andere Mittel, z. B. durch eine Sicherungshypothek, Sicherheit geleistet 
werden kann, bestimmt das Grundbuchamt nach freiem Ermessen. 
Über die Freigabe der Sicherheit entscheidet das Grundbuchamt. Es hat, wenn eine 
hinterlegte Sicherheit zurückzugeben ist, die Hinterlegungsstelle um die Rückgabe zu ersuchen. 
70. Ist die Umschreibung gegen Sicherheitsleistung vorgenommen worden, so ist 
hierauf bei der Abgabe des Kosten= und Stempelregisters an das Rentamt hinzuweisen. 
71. Gegen die Anordnung des Grundbuchamts, daß Sicherheit zu leisten ist, sowie 
gegen die die Art der Sicherheitsleistung oder die Freigabe der geleisteten Sicherheit 
betreffenden Verfügungen des Grundbuchamts wird im Aussichtswege (Art. 69 des Aus- 
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze) entschieden (§ 91 Abs. 3 des Reichs- 
stempelgesetzes). · 
72. Die Grundbuchrichter werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie nach 8 92 lit. e 
des Reichsstempelgesetzes, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt, persönlich für die 
Reichsabgabe haften, wenn sie die ihnen nach § 91 Abs. 3 des Reichsstempelgesetzes obliegen- 
den Pflichten verabsäumen. 
b. Vorschriften für die Reutämter. 
73. Die Vorschriften der Bek. vom 20. Juni 1915 zum Vollzuge des Reichs-GK# 
und des Kostengesetzes über die Abrechnung der Notare und Gerichtsschreiber mit dem Rent- 
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